Seit dem 13. Januar 2018 gelten die neuen Regelungen des novellierten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) für Tank- und Servicekarten beziehungsweise Tank- und Warengutscheine. Betroffen davon sind Unternehmen, die Tank- und Servicekarten mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro herausgeben sowie diese gegebenenfalls für Dritte vertreiben und/oder als Unternehmenszweck abrechnen. Diese Unternehmen müssen nun ein Erlaubnisantragsverfahren zur Erlangung einer ZAG-Lizenz gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) durchlaufen, um weiterhin Tank- und Servicekarten unbegrenzt und erweiterbar herausgeben zu dürfen. In der Folge unterliegen diese Unternehmen außerdem der Aufsicht durch die Bafin.
Das ZAG enthält allerdings folgende zwei Bereichsausnahmen:
- Die Tank- und Servicekarte wird ausschließlich im eigenen Tankstellennetz akzeptiert (§ 2 Abs. 1. Nr. 10 a ZAG)
- Mit der Tank- und Servicekarte kann nur ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum bezahlt werden (§ 2 Abs. 1. Nr. 10b ZAG)
Die von der Ausnahme betroffenen Unternehmen können sich über eine Notifizierung gegenüber der Bafin von der verschärften Bafin-Aufsicht freistellen lassen, indem sie die gesetzlich geforderten Notifizierungsdaten bis spätestens 30. April 2018 elektronisch an den Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen (Uniti) übermitteln. Hierfür hat der Verband die E-Mail-Adresse zag@uniti.de eingerichtet. Die Uniti leitet die Daten anschließend an die Bafin weiter.
„Jeder, der Tank-, Service- und Gutscheinkarten herausgibt, muss sich registrieren. Ansonsten droht die Gefahr, dass das Unternehmen in den Fokus der Bafin rückt und es empfindliche Geldbußen zahlen muss“, betont Elmar Kühn, Hauptgeschäftsführer der Uniti, und ergänzt: „Vielen ist gar nicht klar, welche Möglichkeiten der Bereichsausnahmen er anwenden kann. Darüber wollen wir jetzt mit unserem Branchenaufruf aufklären.“
Hier finden Sie das entsprechende Notifizierungsformblatt (Excel-Tabelle) und ein Merkblatt mit Informationen zum Notifizierungsverfahren. (ab)