Gefährdungsbeurteilung:
Sobald die werdende Mutter ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, muss dieser die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigen und rechtzeitig eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Damit muss er alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerin abschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bestimmen.
Schutz während der Beschäftigung:
- Der Arbeitgeber hat die Pflicht, werdende und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Wenn nötig, muss er sie auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen oder auch zeitweise freistellen, wenn die Gesundheitsgefahren nicht reduziert werden können.
- Bei Arbeiten, die im ständigen Stehen oder Gehen ausgeführt werden – etwa bei Verkäuferinnen –, sind Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Bei Arbeiten im ständigen Sitzen, müssen kurzfristige Unterbrechungen der Arbeit gewährt werden. Pausen unter geeigneten Bedingungen müssen grundsätzlich immer möglich sein.
Allgemeine Beschäftigungsverbote:
Diese gelten dann für werdende Mütter, wenn sie bei der Arbeit schwere körperliche Arbeiten verrichten müssten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Sie dürfen nicht beschäftigt werden:
- mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht gehoben werden müssen
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie täglich mehr als vier Stunden stehen müssen
- mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen
- mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren etwa durch Ausrutschen oder Abstürzen ausgesetzt sind
- mit Akkord- und Fließbandarbeit
- mit Mehrarbeit, also Überstunden: über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen. (jtw)