Laut Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr. Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden: Kurzarbeit vermindert den Urlaubsanspruch. Das Urteil (Az.: 6 Sa 824/20) stieß auf großen Widerstand, etwa beim DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund). Das Kürzen des Urlaubsanspruchs störe den Betriebsfrieden und ein solches Vorgehen sei nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz vereinbar.
Geklagt hatte eine Frau, die 2020 in der Gastronomie beschäftigt war. Als Teilzeitkraft standen ihr 14 Tage Urlaub zu. Wegen Kurzarbeit, bedingt durch die Corona-Pandemie, kürzte der Arbeitgeber den Urlaub anteilig. Die Frau argumentierte vor Gericht, dass sie nicht freiwillig in Kurzarbeit gegangen und dieser Zustand keine Freizeit gewesen sei. Das LAG Düsseldorf folgte jedoch der Position des Arbeitgebers und sah die Kürzung des Urlaubs als rechtens an. Eine Revision zum BAG in Erfurt ist möglich. (bg)
Urteil: Corona-Kurzarbeitern wird Urlaub gekürzt
Weniger Arbeit = weniger Urlaub. Kurzarbeiter haben laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen geringeren Urlaubsanspruch.