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Urteil: Schutz für Heckscheibenwischer in Waschanlagen

26.11.2015 13:23 Uhr
Washtec kommt mit schrägen Hecks klar.
Kein Problem mit Heckscheibenwischern: Washtec hat extra für Schräghecks eine Reinigungstechnik entwickelt.
© Foto: Michael Simon

Ein Gericht hat den Betreiber einer SB-Waschanlage zu Schadensersatz verurteilt, weil der Heckscheibenwischer während des Waschvorgangs herausgerissen wurde. Die Kassiererin hatte zuvor keine Warnung ausgesprochen und keine Schutzfolie angeboten.

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Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem Urteil entschieden, dass Waschanlagenbetreiber ihre Verkehrssicherungspflicht verletzen, wenn sie nicht auf die Gefahren für Heckscheibenwischer hinweisen. Diese Rechtsauffassung scheint sich momentan durchzusetzen. Das Landgericht Hannover hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Nichtverwendung von Schutzhüllen für Heckscheibenwischer eine schadensersatzpflichtige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers darstellt (Az.: 10 S 17/12).

Eine Kundin der Waschanlage hatte den Betreiber verklagt, nachdem in der SB-Waschanlage der komplette Heck-Scheibenwischer ihres Autos mitsamt der Halterung aus der Heckklappe herausgerissen worden war.  Das Gericht entschied, es habe eine Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers vorgelegen, weil die Kundin beim Kauf der Waschkarte nicht von der Kassiererin gefragt wurde, ob das Fahrzeug mit einem Heckscheibenwischer ausgestattet sei. Dementsprechend habe die Kundin auch nicht nach einer Kunststoffhülle zur Sicherung gefragt.

Da es aber sowohl dem Tankstellenbetreiber wie auch seinem Personal bekannt gewesen sei, dass „Heckscheibenwischer objektiv besonders gefährdet sind“, hätte die Kassiererin die Kundin danach fragen und bei Bejahung der Frage den Hinweis geben müssen, „dass eine gefahrlose Benutzung der Waschanlage bei einem ungesicherten Heckscheibenwischer nicht möglich ist und insbesondere, dass der Heckscheibenwischer beim Waschvorgang auch abgerissen werden kann.“

Weiter argumentierte das Gericht: „Wer eine Waschanlage allen Fahrzeugtypen öffnet, muss sich erkundigen, ob dies auch bei allen Fahrzeugtypen gefahrenfrei möglich ist.“ Wenn aber – so das Gericht – das Abreißen der Heckscheibenwischer keine völlig unwahrscheinliche Möglichkeit einer Beschädigung sei und speziell in dieser Tankstelle in vier Jahren vier oder fünf Mal und an diesem Tag allein schon zweimal passierte, handele es sich um ein anlagenimmanentes Risiko für serienmäßige Heckscheibenwischer. Daher sei es von den Mitarbeitern des Beklagten zu verlangen, dass sie einen Kunden danach befragen, ob sein Fahrzeug mit einem Heckscheibenwischer ausgerüstet sei und bei Bejahung dieser Frage darauf bestehen, dass der Kunde dann auch eine zu übergebene Schutzhülle über diesen Heckscheibenwischer zieht.

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg empfiehlt daher, das Kassenpersonal entsprechend zu schulen, an der Tankstellenkasse für Waschkunden Heckwischerschutzhüllen bereit zu halten und an den Waschanlagen die Bedienhinweise um den Punkt „Heckscheibenwischer“ zu ergänzen. (ms)

Amtsgericht Brandenburg
Az.: 31 C 232/13
Urteil vom 22.06.2015

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