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Akquisitionsgeschäft: Das Fragezeichen bleibt

06.05.2019 14:27 Uhr
Akquisitionsgeschäft: Das Fragezeichen bleibt
Trotz Fragezeichen: Der BFT empfiehlt den Mitgliedern, sich dem Thema weiterhin anzunehmen und sich mit den Lösungswegen auseinanderzusetzen.
© Foto: diego1012/Fotolia

Mit einem Gutachten möchte der BFT beim Thema Akquisitionsgeschäft mehr Klarheit schaffen. Gleichzeitig befinden sich die Lösungswege der meisten Netzbetreiber bisher nur im Pilotierungsstatus.

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Nach wie vor herrscht in der Mineralölbranche beim Thema Akquisitions­geschäft viel Unsicherheit und ein hoher Aufklärungsbedarf. Auf Wunsch der Mitgliedsunternehmen hat der Bundesverband freier Tankstellen (BFT) deshalb Ende 2018 bei einer Anwaltskanzlei ein Gutachten in Auftrag gegeben, das den entsprechenden Gesetzestext im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie Payment Services Directive (PSD2) – untersucht hat. Dabei ­haben die Anwälte die Definition von Akquisitionsgeschäft analysiert und geprüft, ob die in der Branche betriebenen Ab­rechnungsmodelle einen Zahlungsdienst darstellen und damit unter die Richtlinie ­fallen.

Außerdem hat sich das Gutachten unter anderem damit auseinandergesetzt, ob – ähnlich wie bereits beim Thema Tankkarten – auch beim Akquisitionsgeschäft Ausnahmen möglich sind. So ist in der euro­päischen PSD2-Richtlinie zwar eine Ausnahme vorgesehen, nach der Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, von der Gesetzesanwendung ausgenommen werden, solange der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge im Monatsdurchschnitt der letzten zwölf Monate eine festgelegte Obergrenze von höchstens drei Millionen Euro nicht überschreitet (so genannte „De-Minimis-Ausnahme“). In der deutschen Umsetzung ZAG wurde eine solche Ausnahme aber bislang nicht umgesetzt.

Konkrete Begründung fehlt noch

Inzwischen hat der BFT eine Rückmeldung des Bundesfinanzministeriums (BMF) erhalten, wonach der einzelne Tankstellenunternehmer beim Thema Akquisitionsgeschäft nicht in den Anwendungsbereich des ZAG falle, die Mineralölgesellschaften jedoch schon. „Diese Aussage ist natürlich etwas pauschal und wir warten derzeit noch auf die Begründung“, berichtet Sarah Schmitt, Leiterin des BFT-Hauptstadt­büros. Daher sei es nach wie vor schwer zu sagen, wie die Einschätzung des BMF und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu dem Gutachten konkret aussehe. Der Verband geht davon aus, dass in den nächsten Wochen genauere Informationen vorliegen.

Solange eine konkrete Begründung nicht vorliegt, befindet sich das Thema Akquisitionsgeschäft also weiterhin in der Schwebe. So wundert es auch nicht, dass noch nicht alle Branchenteilnehmer mit der technischen Umsetzung begonnen ­haben. Bis zum 31. März 2019 mussten die betroffenen Gesellschaften zumindest eine unternehmerische Entscheidung treffen, wie sie ihr Abrechnungsmodell künftig umstellen werden. „Es ist derzeit jedoch noch nicht für alle Unternehmen eine ­Lösung umsetzbar“, weiß Schmitt aus ­Gesprächen mit den BFT-Mitgliedern. Das liegt sicherlich auch daran, dass es zwar bereits Lösungen auf dem Markt gibt, diese aber entweder noch nicht zugelassen oder noch in der Testphase sind.

Warten auf die Zulassung

Bereits im September 2018 hat die Weat den Antrag für die ZAG-Erlaubnis unter anderem mit dem Produkt Pool+ bei der Bafin gestellt und geht von einer kurzfristigen Zulassung aus. Die Lösung ermöglicht die auf Grundlage der Umsetzung der PSD2 erforderliche Trennung der Zahlungsströme für das Agentur- und Eigengeschäft sowie gegebenenfalls für weitere Geschäfte Dritter wie den Verkauf von Erdgas, Flüssiggas oder Strom. Dabei kann der Händler online über eine Weat-Applikation die Warengruppen pro Tankstelle als Agenturgeschäft beziehungsweise als Eigengeschäft des Partners und auch zusätzlich für Dritte definieren. Über diese Warengruppenzuordnung splittet der Netzbetreiber transaktionsgenau die Umsätze auf und veranlasst die Überweisung auf das Konto der Mineralölgesellschaften oder auf die Partnerkonten. „Die technischen Voraussetzungen für Pool+ sind sehr einfach beziehungsweise für Weat-Kunden im Netzbetrieb bereits weitestgehend gegeben“, betont Vertriebsleiter Uwe Dziuk.

Lavego ist bereits seit 2011 als Zahlungsinstitut zugelassen, dem Neuantrag nach PSD2 wurde 2018 stattgegeben. ­Daher darf der Netzbetreiber Umsätze Dritter über eigene insolvenzsichere Treuhandkonten abwickeln. Die Kassensysteme liefern bei jeder Zahlung die Warengruppeninformationen an das Zahlungsverkehrsterminal, das diese Information weiter an das Lavego-Rechenzentrum überträgt. „Wir können am Host für jedes Terminal individuell hinterlegen, welche Warengruppe welchem Auftraggeber zugeordnet werden soll. Das gilt für beliebig viele verschiedene Auftraggeber, nicht nur für Sprit- und Shopumsätze“, erklärt Vertriebschef Jan-Peter Knoop. Die Girocard-Umsätze werden über ein Treuhandkonto eingezogen und von dort taggleich an alle beteiligten Empfänger überwiesen.

Bei Kreditkarten bietet Lavego denselben Service an: Der Acquiring-Partner trägt dabei das Treuhandkonto als das ­Gutschriftskonto für die Umsätze ein. Der Netzbetreiber überweist taggleich nach Eingang die Umsätze an die jeweiligen Empfänger weiter und prüft, ob alle Zahlungen vom Acquirer eingegangen sind. Jeder Zahlungsempfänger hat über die neue Zahlungsverkehrs-Plattform Pay­shere von Lavego Zugriff auf seine eigenen Daten und kann dort diese in Echtzeit abrufen. Interne Tests laufen bereits erfolgreich, die Pilotierung ist für Anfang Mai geplant, kündigt Knoop an.

Nach dem Closing im Januar 2019 werden BS Payone und Ingenico Payment Services im Laufe dieses Sommers zur Payone verschmolzen. Trotzdem ist vorerst noch nicht geplant, die Lösungen beider Häuser zusammenzulegen. „Die Umsetzung der BS-Payone-Lösung befindet sich derzeit noch in der Testphase“, erklärt Pressesprecherin Susanne Grupp. Sie sieht vor, die Debit- und Kreditkarten-Transaktionen sowie Transaktionen aus dem Netzbetrieb (Girocard) getrennt nach Fuel & Oil und Shopwaren & Dienstleistungen jeweils direkt an die Mine­ralölgesellschaften beziehungsweise an den jeweiligen Pächter oder Händler auszuzahlen. Als Abwicklungsinstitut wird dafür die Landesbank Hessen-Thüringen genutzt. Das Clearing der Girocard- sowie Debit- und Kreditkarten-Transaktionen erfolgt über ein firmeneigenes Konto beziehungsweise über ein für den Clearing Service eingerichtetes Treuhandkonto.

Auch bei der Ingenico wird die Zahlung über ein Treuhandkonto abgewickelt. Dafür stellt der Netzbetriebspartner dem lizenzierten E-Geld-Institut bei Girocard-Zahlungen die Clearing-Datei und den Report mit den entsprechenden Transaktionsinformationen inklusive Warengruppen bereit. Bei den Kreditkartenzahlungen wird der Gesamtbetrag auf das Treuhandkonto überwiesen, parallel erhält Ingenico die entsprechenden Transaktionsinformationen, inklusive Warengruppen. Der Zahlungsdienstleister teilt den Betrag nach ­Warengruppen auf und überweist die Shop­umsätze an den Shoppartner und die Kraftstoffumsätze an die MÖG.

First Data, der Zusammenschluss der Gesellschaften Telecash, First Data Deutschland und des deutschen Kreditkarten-Acquiring-Geschäfts von First Data, wollte auf die Anfrage von Sprit+ keine Stellung nehmen. Auch von der ­Solarisbank lag zum Redaktionsschluss keine Antwort vor.

Die Sache ernst nehmen

Und was rät Schmitt den Mitgliedern? „Die Bafin ist in der Regel sehr entgegenkommend, was Fristen betrifft, weil die Behörde auch weiß, dass die ­Lösungswege noch in Arbeit sind. Meiner Einschätzung nach ist es ihr wichtig zu sehen, dass die Unternehmen konstruktiv und lösungsorientiert an der Umsetzung ihrer Lösung arbeiten.“ Die Verbandsvertreterin empfiehlt deshalb den Mitgliedern, sich dem Thema weiterhin anzunehmen und sich mit den Lösungswegen auseinanderzusetzen und deren Umsetzung anzugehen. Alles Weitere werden Zeit und Markt zeigen.

(Autorin: Annika Beyer; Der Artikel erschien in Sprit+ 5/2019.)

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