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Corona-Krise: Kurze Wege zum Kurzarbeitergeld

20.03.2020 19:00 Uhr
Corona-Krise: Kurze Wege zum Kurzarbeitergeld
Die COVID-19-Pandemie ist ein Stresstest für viele Unternehmen. Nun ist rasche Hilfe vonnöten, damit die Arbeitsplätze erhalten bleiben können.
© Foto: SydaProductions / stock.adobe.com

So manch ein Unternehmen gerät durch die Corona-Pandemie schnell in finanzielle Schieflage. Nun geht es um eine rasche und möglichst unbürokratische Hilfe. Sprit+ hat die Fakten.

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Die Bundesregierung hat in Bezug auf das Coronavirus Unternehmen schnelle Hilfe versprochen. Die Vorgehensweise lautet dabei wie folgt:

Im ersten Schritt muss der Betrieb zunächst die Verkürzung der Arbeitszeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern vereinbaren. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann und sollte er sich durch die Agentur für Arbeit beraten lassen.

Nach Abschluss der Verhandlungen mit den Mitarbeitern und dem Betriebsrat erstattet der Arbeitgeber eine Anzeige über Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit. Darin beschreibt er die Ursachen für die Kurzarbeit sowie die voraussichtliche Dauer. Nach Prüfung durch die Agentur für Arbeit erhält er in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen einen Bescheid, ob grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Anschließend rechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld selbst aus* und zahlt es im Rahmen der Lohnabrechnung an die Arbeitnehmer. Er kann immer für den vorangegangenen Kalendermonat die Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen und erhält das verauslagte Kurzarbeitergeld in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen. Nach dem Ende des Arbeitsausfalles erfolgt eine Prüfung durch die Agentur für Arbeit, da während des Arbeitsausfalles unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen und schneller entscheiden zu können, sind nach unseren Recherche folgende befristete Verwaltungsvereinfachungen möglich:

  • Im Rahmen der Anzeige des Arbeitsausfalles genügt die Glaubhaftmachung der Ursachen. Nachweise können in einfacher Form geführt werden.
  • Es wird nur für den ersten Monat ein Antrag abgegeben. In den Folgemonaten werden mit den Abrechnungslisten Kurzanträge eingereicht – es sei denn, es haben sich gegenüber dem ersten Monat Änderungen ergeben. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung im Kurz-Antragsformular abgeben.

Die Abschlussprüfungen werden bis zur Beendigung der krisenhaften verschoben. Laut Auskunft der Behörden soll sich der Betrieb wieder von der Krise erholen. Hier braucht es ggf. befristete Regelungen, um die Verjährung etwaiger Erstattungsforderungen der Agentur für Arbeit zu vermeiden.

Wichtiges zum Arbeitslosengeld (Arbeitslosenversicherung)

Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden wegen des Corona-Virus für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies kann nach aktueller Lage auch mehrere Wochen der Fall sein. Arbeitslose können sich dann dort nicht mehr persönlich arbeitslos melden.

Bei längerer Schließung einer Dienststelle kann Arbeitslosengeld (Alg) auch ohne persönliche Arbeitslosmeldung mit vorläufiger Entscheidung erbracht werden. Bei telefonischer oder schriftlicher Arbeitslosmeldung werden die Antragsunterlagen versandt, und nach deren Rücklauf wird bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld vorläufig geleistet.

Für eine endgültige Bewilligung ist eine Nachholung der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Dienststelle erforderlich. Weil davon auszugehen ist, dass die Schließung über einen längeren Zeitraum erfolgt und die Dienststellen am ersten dienstbereiten Tag überlaufen werden, ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Nachholung der persönlichen Arbeitslosmeldung innerhalb von 14 Kalendertagen in der Diskussion. Gerechnet wird dabei ab dem ersten dienstbereiten Tag.

Arbeitslosengeld II (Grundsicherung)

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld bedarf es keiner persönlichen Arbeitslosmeldung. Enden Bewilligungszeiträume in kritischen Zeiträumen, können Leistungen vorläufig weiterbewilligt werden.

Erstantragsstellung

  • Die rechts- und fristwahrende Antragstellung stellt keine Herausforderung dar. Anträge können formlos, also mündlich, schriftlich oder per E-Mail, gestellt werden.
  • Der darauffolgende Nachweis bzw. die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann grundsätzlich per Briefpost oder auf elektronischem Wege erfolgen und benötigt in der Regel keine Präsenz.
  • Meldetermine werden aller Erwartung nach im Bereich der Leistungsgewährung auf das notwendige Mindestmaß reduziert. Primär sind Fragen schriftlich oder elektronisch zu klären.

Eine Hausforderung stellen Situationen dar, in denen die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, um eine schnelle oder lückenlose Gewährung der Geldleistungen sicherzustellen. In solchen Fällen hilft die vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II. Die Leistungen können zunächst bewilligt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen werden später überprüft.

Zu beachten ist: Aktuell kann vorläufig nur bis zu sechs Monaten bewilligt werden. Es wird überlegt, bei länger anhaltenden Maßnahmen zur Pandemieeinschränkung über die gesetzliche Regelung hinaus einen längeren Bewilligungszeitraum anzusetzen.

Weiterbewilligung von Leistungen

Eine Weiterbewilligung ist vollständig digital möglich, ohne persönlich zu erscheinen (jobcenter.digital). Leistungen nach dem SGB II werden in der Regel für zwölf Monate erbracht. Danach müssen Leistungen neu beantragt werden. Die Weiterbewilligungsanträge (Formulare) sind derzeit schon so formuliert, das Antragssteller nur nach Änderungen gefragt werden, um so die Prüfung für eine Weiterbewilligung möglichst kurz zu halten. Geben Antragssteller an, dass keine Änderungen eingetreten sind, können Leistungen sehr schnell weiter bewilligt werden.

Werden Änderungen angegeben, kann von der vorläufigen Bewilligung Gebrauch gemacht werden, um die Gewährung existenzsichernder Leistung sicherzustellen. Am Problem der Identitätsüberprüfung (wenn Antragssteller nicht persönlich erscheinen) wird gearbeitet. 

Corona: Informationen zum Kurzarbeitergeld und Hilfen für Unternehmen

Gesetzliche Regelungen für das Kurzarbeitergeld:

Das von Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren beschlossene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld ist am 15. März 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung dazu, Verordnungen mit erleichterten Kurzarbeitergeldregelungen zu erlassen. Nach Verlautbarungen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) sollen die Erleichterungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten können. Diese Ermächtigung ist befristet bis einschließlich 31. Dezember 2021. Entsprechende Verordnungen sollen schnellstmöglich beschlossen werden.

Verbesserte Maßnahmen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

Das BMAS weist auf seiner Website darauf hin, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Die Bundesagentur für Arbeit erwägt daher, befristete Verwaltungsvereinfachungen umzusetzen. So können Anzeigen von Kurzarbeit ab sofort abgegeben werden, auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.

Bei der Anzeige des Arbeitsausfalls reicht nunmehr zur Glaubhaftmachung der Ursachen ein Nachweis in einfacher Form aus. Auch muss der Antrag nur für den ersten Monat abgegeben werden. In den Folgemonaten soll die Einreichung von Kurzanträgen zusammen mit den Abrechnungslisten ausreichen, es sei denn, es ergeben sich Änderungen. Die Abschlussprüfung werde verschoben, bis die krisenhafte Situation beendet sei. Fragen beantworten die zuständigen Agenturen für Arbeit.

Arbeitsrechtliche Grundlagen zur Einführung von Kurzarbeitergeld

Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Um- und Durchsetzung der Kurzarbeit gilt es zu beachten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, die Kurzarbeit einseitig durchzuführen. Vielmehr bedarf es hierzu einer besonderen rechtlichen Grundlage. Im Regelfall existieren tarifvertragliche Ermächtigungsnormen, die unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeitergeld ermöglichen.

Ist eine tarifvertragliche Regelung nicht vorhanden oder finden tarifvertragliche Regelungen mangels Tarifbindung im Unternehmen keine Anwendung, kann die Kurzarbeit im Wege einer Betriebsvereinbarunggemäß § 77 BetrVG gemeinsam mit dem Betriebsrat erfolgen. In der Betriebsvereinbarung müssen Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen sowie auch die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden. Der zuständige Betriebsrat verfügt hierbei über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

In betriebsratslosen Betrieben kann die Kurzarbeit durch einzelvertragliche Regelungsabsprachenumgesetzt werden, wenn es – wie wohl in den meisten Fällen – an entsprechenden individualarbeitsvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag mangelt.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat ferner darüber informiert, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA)umfangreiche Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zusammengestellt hat. Diese sind auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert und an die gültige Rechtslage angepasst. Zu finden sind dort unter anderem:

  • Das Merkblatt für Arbeitgeber zur Kurzarbeit
  • Videos, die die Voraussetzungen und die Beantragung von Kurzarbeitergeld erklären
  • Ein Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit. Der unterzeichnete Vordruck muss dann bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber online auch über den eService der BA anzeigen. (Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeitergeld zunächst bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können sie es beantragen)
  • Das Formular zur Beantragung von Kurzarbeitergeld. Den Antrag kann ebenfalls online über eServices eingereicht werden
  • Eine Info-Hotline der BA für Arbeitgeber (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr): Tel. 0800 45555 20
  • Unter Dienststellensuche ist die zuständige Arbeitsagentur vor Ort zu finden

Weitere Informationen für Kundinnen und Kunden hat die BA hier veröffentlicht.

Weitere finanzielle Hilfen können ggf. nach dem Infektionsschutzgesetzbeantragt werden. Das betrifft insbesondere Erstattungen für Personen, die sich in Quarantäne befinden oder die einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegen. Für Erstattungen und Hilfen nach dem Infektionsschutzgesetz sind die Länder verantwortlich. Darüber hinaus haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium ein "Maßnahmepaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus" vorgestellt. Eine Übersicht über die finanziellen Hilfen für Unternehmen finden betroffene Unternehmen auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.

Dort findet man unter anderem:

  • Telefonnummern zu den Hotlines des Bundesgesundheitsministeriums und Bundeswirtschaftsministeriums sowie Fördermaßnahmen
  • Einen Link zur Förderdatenbank, unter der Sie einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union erhalten. Unter dem Stichwort "Corona" finden Sie über die Suchfunktion aktuelle Förderprogramme
  • Informationen zu den steuerpolitischen Maßnahmen
  • Informationen zu den Programmen für Liquiditätshilfen der KfW
  • FAQs unter anderem zum Hilfsprogramm und zu den Folgen für die Wirtschaft

Hilfe zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier. 

Zusammengestellt von der Sprit+-Schwesterzeitschrift VerkehrsRundschau

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