Diebstahl von Kraftstoff, die sogenannten Flitzerschäden, sind für die Tankstellenbranche ein großes Problem. Zwar registrierte die Polizeiliche Kriminalstatistik im Jahr 2015 „nur“ noch knapp 80.000 Fälle von Tankbetrug und damit 6.000 weniger als im Vorjahr. Aber zum einen zeigen Betreiber längst nicht jeden „Ausfall“ an und zum anderen entstehen trotzdem volkswirtschaftliche Schäden im zweistelligen Millionenbereich pro Jahr.
BTG-Geschäftsführer Thomas Drott richtete sich deshalb an Berlin: „Eine abschreckende Wirkung durch eine höhere Bestrafung und eine ernstzunehmende Strafverfolgung wäre nach Auffassung des BTG ein erster Schritt in die richtige Richtung.“ In einem Schreiben an Bundesjustizminister Heiko Maas hat Drott deshalb den Vorschlag eingebracht, § 248c im Strafgesetzbuch (StGB) um das Delikt des Kraftstoffbetrugs zu erweitern mit derselben Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre) wie bei der Entziehung elektrischer Energie. Wird die Tat zudem mit einem Kraftfahrzeug begangen, forderte der BTG, so soll die Tat „zusätzlich mit einem Entzug der Fahrerlaubnis bis zu einem Jahr bestraft“ werden.
Das Justizministerium lehnte diesen Vorschlag ab mit der Begründung, dass die Entziehung von Kraftstoffen nach geltendem Strafrecht hinreichend sanktioniert werde. In Frage würde dann eine Bestrafung wegen Betruges (§ 263 StGB) oder wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) kommen. Im ersten Fall besteht auch eine Strafandrohung bis zu fünf Jahren Haft beziehungsweise bis zu zehn Jahren, wenn eine Bande gewerbsmäßigen Kraftstoffbetrug begeht. „Der Gesetzgeber hat den Strafgerichten damit ein strafrechtliches Instrumentarium zu Verfügung gestellt, das es ermöglicht, die Täter abhängig vom konkreten Einzelfall schuldangemessen zu bestrafen“, heißt es im Antwortschreiben, das Sprit+ vorliegt.
Bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis argumentierte das Ministerium, dass § 69 StGB nur auf diejenigen Fälle anzuwenden sei, in denen der Kraftfahrer eine Gefahr für den allgemeinen Straßenverkehr darstelle. Weil dem Paragrafen zudem kein Strafcharakter innewohne, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung, „erscheint eine Anwendung in Fällen der Entziehung von Kraftstoffen fraglich“, schreibt das Justizministerium.
Außerdem merkte das Schreiben an, dass die Auffassung des BTG nicht zu teilen sei, dass hohe Strafen zu einer Verminderung der Kriminalität führen würden. Forschungen hätten dies erwiesen. Planende Täter würden nicht in erster Linie auf die Höhe der Strafe schauen, sondern auf die Wahrscheinlichkeit, entdeckt zu werden. Das Strafrecht sei am wirksamsten, wenn der Täter befürchten müsse, bestraft zu werden.
Weil aber keine ernstzunehmende Strafverfolgung von Flitzerschäden durch die Behörden stattfinde, bittet der BTG um die Mithilfe der Branche. „Vielleicht haben Sie Einstellungsbescheide von Staatsanwaltschaften oder andere Schreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaften, die Sie auffordern, derartige Angelegenheiten gar nicht erst zur Anzeige zu bringen?“, fragt Drott mit der Bitte, solche Schreiben oder Erfahrungsberichte an die E-Mail-Adresse info@btg-minden.de oder per Fax an 0571/8860820 zu schicken. Dann will der Verband einen neuen politischen Vorstoß wagen. (ms)