Eine Erweiterung des Komplexes des Ehegattenarbeitsverhältnisses mit ähnlichen Voraussetzungen ist das Thema Arbeitsverträge zwischen Angehörigen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, hat bereits darauf hingewiesen, dass bei Ehegattenarbeitsverhältnissen Verträge zwischen Angehörigen steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das heißt, die vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Darüber hinaus müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.
Angehörige sind:
- der Verlobte;
- der Ehegatte (auch der geschiedene) – Angehörige sind sie auch dann, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, auch wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- Kinder der Geschwister;
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, auch wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- Geschwister der Eltern;
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Dies gilt auch dann, wenn das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht, aber eine einer Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Verbindung noch besteht.
Steuerberater Franz warnt: "Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird. Der BFH (Anm. d. Red.: Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17. Juli 2013 Erleichterungen bei den formalen Voraussetzungen für den Fremdvergleich zugelassen, wenn das Unternehmen den Familienangehörigen anstelle eines fremden Dritten einstellt. Es ist darauf zu achten, dass die bei der Finanzverwaltung elektronisch geführten Lohnsteuerabzugsmerkmale abgeglichen und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden."
Darüber hinaus weist Franz ausdrücklich darauf hin, dass das Gehalt auf das Konto des Angehörigen zu überweisen ist. Eine Barauszahlung ist möglich, sollte jedoch wegen mangelhaften Nachweismöglichkeiten vermieden werden. Das Gehalt muss angemessen sein (Bezahlung nach Tarifvereinbarungen). Es sollten darüber hinaus bereits im Anstellungsvertrag die Arbeitsaufgaben des Angehörigen genau bezeichnet werden. Wird ein Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt, weil nicht alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lohnzahlungen und Sozialleistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.