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Recht: Vorteile der Aufhebungsvereinbarung

23.09.2023 08:02 Uhr | Lesezeit: 4 min
Unterschrift unter Vertrag
Selbst nach bereits erfolgter Kündigung des Vertragsverhältnisses empfiehlt es sich, über eine Aufhebungsvereinbarung nachzudenken.
© Foto: pojoslaw/Fotolia

Rechtsanwalt Jörg Helmling erläutert die Vorteile einer Aufhebungsvereinbarung gegenüber einer Kündigung.

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Warum immer harte, einseitige Kündigungen im Verhältnis von Pächter zur Mineralölgesellschaft, wenn es auch einfacher geht? Es geht nämlich auch einvernehmlich – und zwar mit einer Aufhebungsvereinbarung.

Es gibt gute Gründe für eine Aufhebungsvereinbarung: Man kann sich mit dem Vertragspartner auf jeden Beendigungstermin einigen, der beiden passt, und muss sich nicht an Kündigungsfristen halten. Das führt manchmal zu deutlich besseren Ergebnissen und man geht ohne Ärger auseinander.

Praktisch kommt es bei Kündigungen fast immer zu einem Schnitt. Der Gekündigte fühlt sich dann oft als Opfer und sieht gar nicht mehr ein, auf den anderen zuzugehen, nach dem Motto: "Jetzt erst recht nicht!"

Lohnt sich immer

Aber das ist die falsche Einstellung! Sogar nach einer Kündigung (egal ob vom Pächter oder der Gesellschaft) macht es noch Sinn, sich über eine Aufhebungsvereinbarung zu unterhalten. Man denke nur an einen Beendigungstermin am 31. Dezember: Kaum jemand will Silvester an der Tankstelle verbringen. Klassisches Beispiel für einen Termin ist ab dem 6. Januar.

Aber auch die Einarbeitung eines Nachfolgers, das Beenden eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitarbeiter aus der eigenen Familie, die Übernahme von Waren durch den Nachfolger – es gibt jede Menge Themen, die in einer Aufhebungsvereinbarung geklärt werden können. Das hilft, jede Menge Ärger zu verhindern.

Das muss in einer Aufhebungsvereinbarung festgehalten werden

Zunächst muss in einer Aufhebungsvereinbarung festgehalten werden, zu welchem Termin die Übergabe stattfinden soll. Weiter wird regelmäßig darin geregelt, ob eine Zahlung im Rahmen der Beendigung erfolgt. Fast immer wird dies daran geknüpft, dass der Pächter dann auch ein Wohlverhalten bis zur Übergabe zeigt. Warum auch nicht, wenn man sich vorher schon einig ist, was später an finanziellen Zuwendungen fließt.

Eventuelle Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen sollten in der Aufhebung geregelt sein. Manchmal wollen diese sogar bleiben und die Vereinbarung sieht eine Beendigung vor.

Wenn Inventar vorhanden ist, sollte auch hier geklärt werden, in welchem Umfang und zu welchem Preis es übergeben wird. Auch auf den Ausschluss von Sachmängelansprüchen sollte man denken beziehungsweise welche Waren überhaupt übernommen werden (zum Beispiel abhängig vom MHD).

Dann kommt es auch darauf an, ob es bei der Mineralölgesellschaft die Möglichkeit gab, Gutscheine auszugeben. Ich hatte dazu sogar schon einmal den Fall, dass ein Nachfolger den Vorpächter verklagt hat. Es gibt Fälle, in denen die MÖG sich die Ansprüche vom Nachpächter abtreten lässt und deshalb die Herausgabe der Sicherheiten verweigert, wenn diese dann nicht vom Vorgängerpächter abgelöst werden. Da gibt es immer wieder Ärger, wenn man nicht vorher an so was gedacht hat.

Besenrein - mehr nicht

Einige Rechte und Pflichten zur Übergabe sind zwar im Pachtvertrag geregelt, aber eben nur ein geringer Teil. Rein theoretisch ist die Station besenrein zu übergeben. Das ist alles. Dass da noch Waren zum Verkauf bis zum Schluss angeboten werden müssen, steht in keinem Pachtvertrag. Aber gerade das ist dann immer ein Thema im letzten Monat. Wenn es hier keine Regelung in der Aufhebung gibt, sieht die Station zwei Wochen vor Übergabe aus, als sei die Mineralölgesellschaft pleite. Das will diese aber gerade vermeiden.

Und gerade in der heutigen Zeit ist es schwierig, Mitarbeiter zu finden. Der Vorpächter muss per Gesetz seine Mitarbeiter mindestens einen Monat vorher darüber informieren, dass er ausscheidet. Sind die Mitarbeiter unsicher und kündigen, hat der Übernehmer vielleicht ein Problem. Auch hier kann man ein (honoriertes) Wohlverhalten des Vorgängers vereinbaren beziehungsweise veranlassen, dass dieser den Nachfolger unterstützt.

Fast immer ist eine Einarbeitung des Nachfolgers gewünscht. Auch hier kann man über das Praktizieren von Geben und Nehmen unnötige Probleme vermeiden.

Im Grunde ist die Aufhebungsvereinbarung die geeignetste Ergänzung zu einer Beendigung eines Tankstellenverhältnisses, weil sie im Gegensatz zur Kündigung gemeinsame Interessen noch vor Übergabe einbindet. Damit gibt sie beiden Seiten bis über den Übergabezeitpunkt hinaus eine gewisse Sicherheit.

Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch

Auch die Verhandlung über einen Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch kann hier mit einfließen und einen jahrelangen Rechtsstreit vermeiden. Hier kommt es auf die Formulierungen an: Vereinbarungen hierüber vor der Übergabe erklärt das Gesetz als unwirksam. Dennoch kann man aber durch vernünftige Vertragsgestal-tungen die nötige Sicherheit erreichen. Zwischen einem Anwalt und einer Rechtsabteilung findet sich da immer ein Weg.

Aus meiner Praxis heraus kann ich nur empfehlen, über eine Aufhebungsvereinbarung auch nach bereits erfolgter Kündigung des Vertragsverhältnisses nachzudenken. Nach Abschluss solcher Vereinbarungen hat es nur ganz selten Schwierigkeiten bei der Übergabe gegeben. Wenn die Vereinbarung praxisgerecht ist, gibt es keine Probleme und auch der letzte, nervenaufreibende Tag geht reibungslos über die Bühne.

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