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Bundesgerichtshof: Kein Urteil zur Kassenpacht

29.11.2016 12:49 Uhr
Bundesgerichtshof: Kein Urteil zur Kassenpacht
Hin und her im Streit um die Kassenpacht: Der BGH (Bild) in Karlsruhe traf keine Entscheidung, sondern spielte den Ball zurück zum OLG Schwerin.
© Foto: dpa/Markus Scholz

Der Bundesgerichtshof hat im November den Prozess über die Kassenpacht an das Oberlandesgericht Schleswig zurückverwiesen. Das OLG muss jetzt seine Hausaufgaben machen.

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Mit großer Spannung blickte die Branche am 17. November 2016 zum Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe: Dort sollte an diesem Tag die Entscheidung über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig und damit über die Zulässigkeit der Kassenpacht verkündet werden. Doch der BGH erklärte lediglich, dass der Prozess über die Kassenpacht vor dem OLG neu verhandelt werden muss. Die Begründung für diese Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Im Rechtsstreit um den § 86a HGB im Handelsvertreterrecht, der die Gerichte seit Jahren beschäftigt, gibt es damit auch weiterhin keine höchstrichterliche Entscheidung. Zum Hintergrund: Dieser Paragraf legt fest, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen habe. Eine Formulierung, die vor über 60 Jahren in Kraft trat, als es zwar schon Handelsvertreter, aber weder elektronische Kassen noch Software gab.

Im Jahr 2011 kam der BGH bei einem Fall aus der Finanzdienstleistungsbranche zu dem Schluss, dass der Begriff Unterlagen heutzutage weit auszulegen sei. Im konkreten Fall ging es dabei um eine Software, mit der die Vertreter ihre Unterlagen in Form von PDFs lesen konnten. Für die Arbeit, begründete der BGH, sei die Software unabdingbar, deshalb müssten die Kosten vom Auftraggeber des Handelsvertreters übernommen werden.

Nicht jede Funktion erforderlich?

Seit diesem Urteil wird auch in der Mineralölbranche über die Auslegung des Begriffs „erforderliche Unterlagen“ gestritten. Inzwischen herrscht allerdings weitgehend Einigkeit, dass alle Funktionen rund um die Preisanzeige – also zum Beispiel der Preismast, die Preisauszeichnungen der Säule und die entsprechenden Funktionen in der Kasse – wie eine Preis­liste und damit als erforderliche Unterlage zu behandeln sind. Umstritten ist jedoch, ob und wie weitere Kassenfunktionen in einen Anteil Tankstellenbetreiber und einen Anteil Mineralölgesellschaft aufgeteilt ­werden können.

In den vergangenen Jahren entschieden die Gerichte in vielen Fällen zugunsten der Tankstellenbetreiber. Das Oberlandesgericht Schleswig änderte allerdings im Dezember 2015 seine bisherige Rechtsprechung und urteilte, dass es sich bei dem von der Mineralölgesellschaft zur Verfügung gestellten Kassensystem eben nicht um eine „erforderliche Unterlage“ gemäß § 86a handele. Allerdings, so das Oberlandesgericht, müsse die Mineralölgesellschaft dennoch 50 Prozent der in der unverjährten Zeit gezahlten Kassenpachten zurückzahlen. Dabei berief sich das OLG auf einen von ihm erkannten Grundsatz „einer angemessenen Kostenverteilung“ im Handelsvertreterrecht.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein, über die jetzt der BGH befinden musste. Dieser entschied sich, den Fall zur weiteren Aufklärung an das OLG Schleswig zurückzuverweisen. „Wir begrüßen, dass der BGH die Kasse, anders als das OLG, für eine ‚erforderliche Unterlage‘ im Sinne des Gesetzes hält. Doch bereits in der mündlichen Verhandlung hatte der BGH geäußert, dass geprüft werden müsse, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kosten der Kasse nach dem jeweiligen Einsatznutzen der Vertragspartner aufgeteilt werden könne. Hierzu ist bisher in den Vorinstanzen wenig vorgetragen worden. Das wird nun nachzuholen sein“, erklärt Markus Pillok. Der Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Zentralverbandes des Tankstellengewerbes (ZTG) hatte den Kläger in den ersten beiden Instanzen vertreten.

Keine gewöhnliche Kasse!

Auch Kay Wagner, Rechtsanwalt bei Ihde & Partner, geht davon aus, dass der BGH die vom OLG vorgenommene pauschale Aufteilung der Kassenkosten mit 50 zu 50 für unzureichend hält: „Diese Schätzung beruhte nicht auf hinreichend konkreten Tatsachen, sondern war eher eine Verlegenheitslösung. Der BGH wird dem OLG deshalb vermutlich aufgeben festzustellen, welche einzelnen Kassenkomponenten dem Agenturgeschäft dienen und wie diese in Relation zu den nicht agenturspezifischen Funktionen und der Kassenmiete kalkula­torisch zu bewerten sind.“ Deshalb prognostiziert Wagner: „Die lebensferne Ansicht des OLG, eine Tankstellenkasse sei im Kern nichts anderes als eine gewöhnliche Regis-trierkasse, wird sich nicht durchsetzen.“

Mindestens neun Monate

Nach der Zurückverweisung wird eine endgültige juristische Klärung noch ­einige Zeit auf sich warten lassen, denn nun geht die Akte erneut nach Schleswig, das ­Gericht wird Fristen setzen, eventuell einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und möglicherweise eine Beweisaufnahme durchführen. „Die ­Dauer ist ungewiss, doch ich gehe davon aus, dass es bis zur neuen Entscheidung des OLG Schleswig mindestens neun Monate dauern wird“, erklärt Pillok. „Tankstellen­betreiber, die von Vertragsregelungen zur Kassenpacht und auch zu den Kartenkos­tenbeteiligungen betroffen sind, sollten auf jeden Fall bis zum Jahresende die noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Jahr 2013 geltend machen“, empfiehlt der ZTG-Geschäftsführer.

(Autorin: Dagmar Ziegner; Der Artikel erschien in Sprit+ Ausgabe 12/2016.)

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