Der Mieter eines Grundstücks, der auf diesem eine Tankstelle betrieben hat, haftet für die Folgeschäden infolge von Bodenverunreinigungen, auch wenn das Mietverhältnis seit Langem beendet ist. Für Ansprüche aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz gilt nicht die kurze halbjährliche Verjährungsfrist aus dem Mietvertrag. Das erklärte der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Eigentümer eines Grundstücks wurde durch die Gemeinde aufgefordert, durch Gutachten klären zu lassen, inwieweit eine früher betriebene Tankstelle auf dem Gelände zu einer Bodenverunreinigung geführt hat. Der Sachverständige wurde beauftragt und stellte Kontaminationen fest. Der Grundstückseigentümer verlangte die Gutachterkosten im Jahr 2004 von dem ehemaligen Tankstellenbetreiber als Mieter und Verursacher der Verunreinigung, dessen Mietvertrag seit 1988 beendet war, zurück. Damit hatte er Erfolg.
Für Ansprüche nach dem Bodenschutzgesetz gilt nicht die kurze mietvertragliche Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB von nur einem halben Jahr. Auch wenn die Gemeinde den Eigentümer noch nicht aufgefordert hatte, die Kontaminationen zu beseitigen, kann der Eigentümer von dem ehemaligen Mieter bereits jetzt die Kosten für das Gutachten ersetzt verlangen. (tra)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 1.10.2008
Aktenzeichen XII ZR 52/07