Lässt der Betreiber einer Waschanlage diese regelmäßig warten und entspricht sie dem aktuellen Stand der Technik, trifft ihn kein Verschulden an einem plötzlichen Abriss des Antriebsmotors der Dachbürste. Er muss den Schaden an einem Auto deshalb nicht bezahlen. Darauf weist das Amtsgericht Bad Homburg hin.
Eine Autofahrerin fuhr in die Waschanlage ein. Bei der Reinigung stoppte die Anlage plötzlich. Nach Rücksprache mit der Firma startete der Betreiber die Anlage schließlich neu. Dabei riss der Antriebsmotor der Dachbürste ab und beschädigte das Auto. Die Kaskoversicherung wollte den Schadensersatzbetrag von rund 4.500 Euro von dem Waschanlagenbetreiber zurück haben, scheiterte aber. Der Betreiber konnte eine regelmäßige Wartung der Anlage nachweisen. Sie entsprach dem aktuellen Stand der Technik. Das kurz bevorstehende Abreißen des Antriebsmotors war in keiner Weise zu erkennen gewesen.
Dass der Betreiber die Anlage nach dem Stillstand wieder angefahren hatte, konnte ihm nicht vorgeworfen werden. Dabei handelt es sich um einen üblichen Vorgang, zudem habe keine andere Möglichkeit bestanden, das Auto aus der Anlage zu fahren. Der Betreiber hätte hierzu auch keinen Techniker herbeirufen müssen, auch für diesen wäre das Schadensereignis nicht erkennbar gewesen. (tra)
Amtsgericht Bad Homburg
Urteil vom 29.04.2014
Aktenzeichen 2a C 467/11