Der Betreiber einer Waschanlage ist verpflichtet, Hinweise zu erteilen, dass bestimmte Fahrzeugtypen in der Anlage womöglich zu schaden kommen könnten. Dabei muss er aber nicht jede nur denkbare technische Variante berücksichtigen. Das entschied das Landgericht München zweitinstanzlich.
Ein Audi Q5 war in der Waschanlage an der linken Heckverkleidung beschädigt worden. Der Sachverständige sah zwei mögliche Ursachen, nämlich entweder eine nicht ausreichende Befestigung der Heckverkleidung oder eine falsche Einstellung der hinteren Bürste. Allerdings hatte eine Überprüfung der Anlage ergeben, dass diese technisch einwandfrei funktionierte.
Zwar muss der Betreiber deutlich warnen, wenn eine Autowaschanlage konstruktionsbedingt für bestimmte serienmäßig ausgerüstete Pkw nicht geeignet ist. Dies geht aber nicht so weit, dass er über jede auch nur theoretisch denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein solches schädigendes Zusammenwirken von Fahrzeugbeschaffenheit und Waschanlage vorliegt, das so atypisch ist, dass eine Aufklärung darüber nicht erfolgen kann. Ihm ist nicht zumutbar, von jedem existierenden Fahrzeugtyp Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bauteile den Einwirkungen einer den technischen Vorgaben entsprechenden Waschanlage möglicherweise doch nicht standhalten könnten. Insoweit konnte der Autobesitzer keinen Schadensersatz verlangen. (ctw)
Landgericht München
Urteil vom 12.06.2017
Aktenzeichen 31 S 2137/17