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Waschstraße: Keine Haftung für Auffahrunfall

10.08.2017 13:12 Uhr
Waschanlage Fahrzeugpflege Aufbereitung
Insbesondere wenn der Fahrer sitzen bleibt, wenn sein Auto durch die Waschanlage fährt, ist dem Betreiber kein Vorwurf zu machen, wenn es zum Auffahrunfall kommt.
© Foto: G.Czepluch / Wildlife / picture alliance

Kommt es in der Waschstraße zu einem Auffahrunfall, haftet der Betreiber nur dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

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Der Waschanlagenbetreiber kann insbesondere dann, wenn die Fahrer in ihren Pkw sitzen bleiben, kein Vorwurf gemacht werden, wenn es in einer automatischen Waschanlage während des Waschvorgangs zu einem Auffahrunfall kommt. Das erklärte das Landgericht Duisburg.

In einer automatischen Waschstraße war es zu einem Auffahrunfall gekommen. Beide Fahrer hatten in ihren Autos gesessen, der genaue Schadenshergang konnte nicht aufgeklärt werden. Der vorausfahrende Geschädigte wollte von dem Waschanlagenbetreiber Schadensersatz haben. Er meinte, dieser hafte für jeden Schaden, der bei dem Betrieb der Waschanlage entsteht. Auch hätte er eine automatische Stoppfunktion bei zu dichtem Auffahren installieren müssen.

Das Gericht widersprach diesen Ausführungen. Es besteht gerade keine Haftung für jegliche Beschädigungen, die in einer Waschanlage auftreten. Diese besteht nur dann, wenn der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Es könne zwar bei einem Schaden womöglich auf eine solche Pflichtverletzung geschlossen werden. Allerdings geht das nur dann, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers kommt. Dies war hier gerade nicht der Fall, weil die auffahrende Fahrerin in ihrem Auto saß. Das Fahrzeug war damit nicht dem alleinigen Verantwortungsbereich des Betreibers zugeführt worden. Davon abgesehen, dass eine wie von dem Geschädigten geforderte Stoppfunktion technisch nicht machbar ist, hätte diese auch nicht installiert werden müssen, die Verkehrssicherungspflicht geht nicht so weit. (ctw)

Landgericht Duisburg
Urteil vom 29.02.2016
Aktenzeichen 5 S 105/15

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