Der Betreiber einer SB-Tankstelle, die ab 22 Uhr mit einem Nachtschalter betrieben wird, genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er dafür sorgt, dass kurz vor dem Schichtwechsel um Mitternacht noch ein Kontrollgang über das Gelände durchgeführt wird. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im vorliegenden Fall tankte eine Kundin kurz nach Mitternacht und stürzte auf dem Weg zum Schalter, wobei sie sich den Oberarm brach. Sie behauptete, durch einen Paketbinder gestürzt zu sein, der dort gelegen habe. Ab 22 Uhr wurde die Tankstelle mit einem Nachtschalter betrieben. Der Tankstellenbetreiber konnte nachweisen, dass seine Mitarbeiter angewiesen waren, kurz vor dem Schichtwechsel um 24 Uhr noch einen Kontrollgang zu machen, was auch hier der Fall war. Der Kunde einer SB-Tankstelle mit Nachtschalter kann gerade nicht damit rechnen, dass Personal sich draußen aufhält und das Gelände dauernd kontrolliert. Um kurz nach Mitternacht muss ein solcher Kontrollgang auch nicht wiederholt werden.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 23.8.2016
Aktenzeichen 7 U 17/16