Im Jahr 2012 stritten sich eine Mineralölgesellschaft (MÖG) und der Eigentümer einer Station in Wermelskirchen um den Fortbestand des Tankstellenvertriebsvertrages. In dem 1996 unterzeichneten Vertriebsvertrag hatten der Eigentümer und die Gesellschaft eine feste Laufzeit des Vertrages bis zum 31.12.2005 vereinbart – mit der zusätzlichen Option für die MÖG, diesen jeweils um zwei Jahre bis zum endgültigen Vertragsende im Jahr 2020 zu verlängern. Von der Option auf eine Vertragsverlängerung machte die MÖG mehrfach Gebrauch. Über die Ausübung der Option, den Vertrag bis 2014 zu verlängern, kam es jedoch zum Streit: Der Betreiber bestritt, dass die MÖG ihm das entsprechende Schreiben ordnungsgemäß zugestellt habe, und erklärte das Vertragsverhältnis zum 31.12.2011 für beendet. Dagegen klagte die MÖG vor dem Landgericht Köln.
Das Gericht entschied gegen die Gesellschaft und gab dem Betreiber im Wesentlichen Recht. Bei der umstrittenen Optionsklausel, argumentierte das Gericht, handele es sich nicht, wie es die Gesellschaft darstellte, um einen individuell ausgehandelten Vertrag, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), da sie „sowohl in ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch inhaltlich einer vorformulierten Bedingung“ entspricht. Zudem enthält sie Regelungen, die ausschließlich den Beklagten belasten und die MÖG begünstigen. Denn nach dieser Klausel hat nur die MÖG die Möglichkeit, den Vertrag nach der Erstlaufzeit von zehn Jahren um weitere 15 Jahre zu verlängern. Dem Beklagten hingegen steht kein Recht zu, den Vertrag nach den ersten zehn Jahren durch eine einseitige Erklärung vor Ablauf von 25 Jahren zu beenden. Die Gesellschaft konnte auch nicht belegen, dass eine Vertragslaufzeit von 25 Jahren erforderlich gewesen sei, um die Investitionen von 1,7 Millionen D-Mark zu amortisieren. Dies hätte als Gegenleistung für die Benachteiligung gelten können.
Da nach Paragraf 307 BGB Absatz 1 AGB-Bestimmungen grundsätzlich unwirksam sind, wenn sie einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, war die im Vertrag formulierte Optionsklausel unwirksam und fiel damit ersatzlos weg. Stattdessen galt nun im Hinblick auf die Kündigungsfristen die Regelung des Standardvertrages. Hiernach war der Vertriebsvertrag nach Ablauf der ersten zehn Jahre für jede Vertragspartei und damit auch für den Eigentümer mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündbar. Das Vertragsverhältnis, so die Schlussfolgerung des Landgerichts Köln, endete daher zum 31.12.2012. (dz)
(Landgericht Köln, Urteil vom 20.8.2012, Aktenzeichen 30 O 487/11)