Betankt ein Mitarbeiter einer Tankstelle ein Fahrzeug für den Kunden, haftet der Tankstellenbetreiber dafür, wenn ein Motorschaden entsteht, weil der falsche Kraftstoff eingefüllt wurde. Der Mitarbeiter hätte sich über die richtige Kraftstoffart genau beim Kunden informieren müssen. Unterbleibt dies, ist ein Schaden zu ersetzen. Dabei muss sich der Kunde kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er nicht mitbekommen hat, dass der falsche Kraftstoff eingefüllt wurde. Dies gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht sofort nach dem Auftreten erster Auffälligkeiten abstellt und in der Hoffnung, die Unregelmäßigkeiten würden sich geben, weiterfährt.
Der Tankstellenbetreiber wandte sich im vorliegenden Fall gegen eine volle Haftung, indem er erklärte, dass der Kunde aufgrund des Leistungsverlustes des Motors und lauter Motorengeräusche hätte merken müssen, dass etwas nicht stimmt. Folglich hätte er anhalten müssen. Mit diesem Argument kam er aber nicht durch und musste den Schaden mit über 10.000 Euro ersetzen. (ctw)
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 22.10.2010
Aktenzeichen I-19 U 85/10