Ein Pächter hat keinen Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich für den Betrieb einer Waschanlage und eines Shopgeschäfts, wenn der Tankstellenpachtvertrag endet. Auch nicht, wenn diese in das Gesamtkonzept des Mineralölkonzerns eingebunden waren. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall.
Eine ehemalige Tankstellenpächterin verlangte von dem Mineralölkonzern einen Handelsvertreterausgleich auch für Waschanlage und den betriebenen Shop. Zwar war die Waschanlage von dem Konzern gestellt worden, und auch der Shop wurde nach dem Konzept und mit den Waren, die der Konzern in allen seinen Shops unterhielt, betrieben, wobei es nach Vorgaben der Pächterin Anpassungen an den regionalen Markt gab.
Beide Bereiche betrieb die Pächterin jedoch auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen, sodass eine Einbindung in den unmittelbaren Tankstellenbetrieb nicht vorlag. Zudem ist der wesentliche Gedanke, der hinter einem Handelsvertreterausgleich steht, dass Kunden an den Konzern weitergegeben werden und der Konzern damit weiter hiervon profitieren kann. Dies sei hier aber gerade nicht erfüllt. Denn beide Geschäftsbereiche sind anonym gestaltet, es handelt sich um anonyme Massengeschäfte, die in keiner Weise einem Handelsvertretergeschäft gleichzusetzen sind. Vielmehr ist die Pächterin insoweit als Franchisenehmerin anzusehen, für die es im Kündigungsfall keinen Ausgleich gibt. (ctw)
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 21.01.2016
Aktenzeichen 18 U 35/13