Kündigt ein Tankstellenpächter, der als Handelsvertreter gilt, selbst, reicht es für einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nicht aus, wirtschaftliche oder konkurrenzrechtliche Argumente für die Kündigung vorzulegen. Das erläuterte das Oberlandesgericht München.
Ein Tankstellenpächter kündigte mit dem Argument, dass ihm der Mineralölkonzern aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen Lage eine Pachtreduzierung hätte anbieten müssen, das aber nicht getan habe. Zudem führte er an, dass nur 1,5 Kilometer entfernt eine andere Tankstelle derselben Marke aufgemacht habe, ihm die Eröffnung einer weiteren Tankstelle einer anderen Marke untersagt worden sei und der Konzern seiner Unterstützungspflicht bei Investitionen nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig verlangte er einen Handelsvertreterausgleich, weil ihm unter diesen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei.
Da er jedoch keine Wettbewerbsschutzklausel im Vertrag vereinbart hatte, andererseits der Vertrag aber explizit die Tätigkeit für eine andere Marke untersagte, hatte er schlechte Karten. Auch sah das Gericht keine Verpflichtung des Mineralölkonzerns, dem Pächter ungefragt eine Reduzierung der Pacht anzubieten oder von sich aus Investitionsangebote zu unterbreiten. Zwar gibt es Unterstützungspflichten der Konzerne, aber nur in einem eingeschränkten Rahmen. Ein Handelsvertreterausgleich musste vom Konzern unter keinem Gesichtspunkt gezahlt werden, vielmehr wurde die Eigenverantwortlichkeit der Handelsvertreter betont. (ctw)
Oberlandesgericht München
Urteil vom 02.02.2017
Aktenzeichen 23 U 2749/16