Ein Tankstellenbetreiber haftet nicht für den Schaden, den eine herunterfallende Zapfpistole anrichtet. Das erläutert das Landgericht Limburg.
Im vorliegenden Fall tankte Kunde A an einer Selbstbedienungstankstelle sein Auto. Während des Tankens fiel an der daneben liegenden Zapfsäule durch eine Unachtsamkeit des dort tankenden Kunden B eine Zapfpistole herunter und beschädigte den Lack des Autos des Kunden A. A meinte, dass der Tankstellenbetreiber dafür Schadensersatz leisten müsse. Das lehnte das Gericht ab. Ein Tankstellenbetreiber kann nicht für die Nachlässigkeit seiner Kunden haftbar gemacht werden. Das folgt auch nicht daraus, dass dieser eine Selbstbedienungstankstelle betreibt. Dadurch wird kein höheres Haftungsrisiko begründet. Der Kunde zahlt an einer Selbstbedienungstankstelle dafür auch einen anderen Preis als an einer Tankstelle mit Bedienung. (ctw)
Landgericht Limburg
Urteil vom 18.11.2011
Aktenzeichen 3 S 159/11