Im verhandelten Fall bestellte die Tankstellenbetreiberin wie immer bei einer Mineralölgesellschaft Kraftstoff. Diese wiederum beauftragte einen Frachtführer mit der Belieferung. Dabei war es üblich, dass der Kraftstoff nachts angeliefert wird und die Betreiberin nicht anwesend war, sondern der jeweilige Fahrer das Einfüllen eigenständig vornimmt.
In den Tanks befanden sich noch erhebliche Restmengen. Der Fahrer füllte versehentlich Diesel in den Benzintank und umgekehrt, so dass es zu einer Vermischung kam. Zwei Tage nach dem Betanken meldeten sich Kunden mit entsprechenden Schäden. Die Betreiberin hatte von dem Gemisch schon jeweils mehr als 10.000 Liter verkauft. Daraufhin musste die Tankstelle für zwei Tage geschlossen, der Kraftstoff abgepumpt und Kundenfahrzeuge in der angegliederten Werkstatt repariert werden.
Für diese entstandenen Schäden haftet der Lieferant. Die Betreiberin ist, wenn eigenständiges Betanken zur normalen Verfahrensweise gehört, nicht verpflichtet zu prüfen, ob richtig betankt wurde. Es obliegt der Sorgfalt des Lieferanten, die richtigen Tanks auszuwählen. (twa)
Landgericht Waldshut-Tiengen
Urteil vom 07.07.2016
Aktenzeichen 1 O 45/16