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Gerichtsbeschluss: Monatliche Pacht für ISDN-Leitung unzulässig

09.06.2017 11:00 Uhr
Gerichtsbeschluss: Monatliche Pacht für ISDN-Leitung unzulässig
Die Kosten für die ISDN- und Datenleitung sind nicht teilbar, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht. Die beklagte MÖG muss dafür aufkommen.
© Foto: Klaus Eppele/stock.adobe.com

Eine monatliche Pacht für eine ISDN-Leitung ist nicht zulässig, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht zugunsten eines Pächters der Deutschen Tamoil.

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Stellt eine Mineralölgesellschaft dem Betreiber einer Tankstelle zunächst kostenfrei ein Kassen- und Warenwirtschaftssystem zur Verfügung, kann sie nicht für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung eine monatliche Gebühr verlangen. Das entschied zweitinstanzlich das Hanseatische Oberlandesgericht.

Die Deutsche Tamoil überließ dem Betreiber ein Tankstellengelände. Die monatliche Grundpacht wurde zunächst auf 0 Euro festgelegt. Der Betreiber war verpflichtet, ein von der Tamoil zur Verfügung gestelltes Kassen- und Warenwirtschaftssystem zu nutzen. Darüber wurden nicht nur Verkäufe von Tamoil-Produkten gebucht, sondern auch Shopartikel, die der Betreiber eingekauft hatte. Für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung zahlte der Betreiber monatlich rund 360 Euro, wobei er verpflichtet war, dieses System so zu nutzen.

Rund zwei Jahre nach Vertragsabschluss wurde die Regelung abgeändert: Der Betreiber zahlte diese Gebühr nicht mehr, allerdings wurde eine monatliche Grundpacht von 416 Euro vereinbart. Der Betreiber verlangte die gezahlten Gebühren in Höhe von rund 8.700 Euro für den ersten Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2011 und in Höhe von rund 4.300 Euro aufgrund der neu gefassten Regelung von Januar 2011 bis Dezember 2012 zurück. Die Mineralölgesellschaft kündigte daraufhin außerordentlich unter Einhaltung der Auslauffristen zum 31.03.2015, woraufhin der Betreiber einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von circa 75.000 Euro verlangte.

Der Betreiber obsiegte im Wesentlichen. Die Kassenpacht in Höhe von 8.700 Euro war nicht geschuldet. Vielmehr handelt es sich bei der Bereitstellung eines  Kassensystems und der dazu erforderlichen technischen Leitungen um ein einheitliches System, das gemäß § 86 a Handelsgesetzbuch kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Die Erhebung einer Gebühr hierfür ist mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Betreiber als Handelsvertreter unangemessen. Die Gegenstände sind als zur Ausübung der Tätigkeit typischerweise erforderliche und unabdingbare Unterlagen anzusehen, die kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

Mit dem Argument, der Betreiber habe damit eine Aufwandsentschädigung für die Wartung gezahlt und dies habe mit der Absatzvermittlung nichts zu tun, kam die MÖG nicht durch. Der Handelsvertreter ist vielmehr nicht an den Kosten für derartige Unterlagen zum Betreiben des Geschäfts heranzuziehen, vor allem, weil er das System auch nutzen musste, weil Tamoil so auch Daten für sich auslesen konnte und dies Bedingung war. Da die Rückforderung des Betrages zu Recht erfolgte, durfte die Gesellschaft auch nicht kündigen, sie konnte nicht von einem zerstörten Vertrauensverhältnis ausgehen. Deshalb ist auch der Handelsvertreterausgleich zu zahlen. Allein den Betrag von rund 4.300 Euro nach den geänderten Vertragsregeln konnte der Betreiber nicht zurückfordern. Denn es handelt sich insoweit um eine zulässig vereinbarte Grundpacht für die Tankstelle an sich, bei der es allen Beteiligten frei stand, eine solche von 0 auf 416 Euro anzuheben. (twa)

Hanseatisches Oberlandesgericht
Beschluss vom 13.02.2017
Aktenzeichen 14 U 90/16

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