Der Nachtbetrieb einer Tankstelle kann unter Umständen als zu laut und damit als rücksichtslos gegenüber Anwohnern eingestuft werden, so dass auch einer neuen Tankstelle dieser untersagt werden kann. Das entschied das Verwaltungsgericht Cottbus.
Einer neuen Tankstelle war durch das Landratsamt auch der Nachtbetrieb der Tankstelle erlaubt worden. Hiergegen wendete sich ein Anwohner zumindest im Eilverfahren erfolgreich. Die einzuhaltenden Grenzwerte nach der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), die für eine zulässige Geräuschimmission maßgeblich ist, legten für das Gebiet einen Grenzwert von tagsüber 55 dB(A) und für nachts von 40 dB(A) fest.
Die Tankstelle stand noch nicht. Also wurde anhand von schalltechnischer Gutachten die Lärmbelastung prognostiziert. Die Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass tags eine Geräuschimmission von 46 dB(A) und nachts von 41 dB(A) zu erwarten ist. Die Lärmbelastung würde auch nicht durch die dazwischenliegende Straße eingedämmt, wie ein anderes Gutachten besagte. Deshalb kann der Nachtbetrieb nicht aufgenommen werden, der Tagbetrieb allerdings schon. (twa)
Verwaltungsgericht Cottbus
Urteil vom 14.02.2017
Aktenzeichen 3 L 340/16