Das Umziehen vor und nach dem Job ist Teil der Arbeitszeit und muss deshalb auch vergütet werden. Anders sieht es mit der Körperreinigung nach Feierabend aus. Zu dieser Einschätzung kam am Montag das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, das die Klage eines Kfz-Mechanikers gegen seinen Arbeitgeber auf nachträgliche Bezahlung zu verhandeln hatte. Das Verfahren endete mit einem Vergleich.
Der Mechaniker ist seit 1996 bei den Stadtwerken Oberhausen beschäftigt. Vor Gericht argumentierte er, seine Umkleidezeit betrage vor und nach der Arbeit jeweils fünf Minuten. Nach Feierabend kämen zehn Minuten für das Duschen hinzu. Er forderte deshalb von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung in Höhe von 750 Euro für die Monate März bis Oktober 2014. Im Frühjahr hatte das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage bereits stattgegeben, der Fall ging in die nächste Instanz. Kollegen des Kfz-Mechanikers fordern in 15 weiteren Fällen ebenfalls eine Nachzahlung.
Die 9. Kammer des LAG wies in ihrer Beurteilung darauf hin, dass zwischen dem Umkleiden und Waschen zu differenzieren sei. Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. "Diese sind zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge." Im Klartext: Das Unternehmen fordert das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit und schließt eine private Nutzung aus. Beides traf in dem Streitfall zu.
Schwierige Abgrenzung
Zur Frage von Waschzeiten gebe es dagegen keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei, erklärte der Vorsitzende Richter. "Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten hat, ist schwierig, denn dabei spielt immer auch eine individuelle Wertung mit." Möglicherweise zu bezahlen seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Das LAG sah dies in dem Fall aber nicht als gegeben an, da die Arbeit in der gestellten Dienstkleidung erfolge. Diese werde zudem im Betrieb gewaschen und verbleibe auch dort. Fraglich sei auch, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.
Auf Grundlage der salomonischen LAG-Einschätzung einigten sich die Parteien schließlich auf einen Vergleich. Dieser sieht entsprechend nur die Vergütung der Umkleidezeiten vor, der Mechaniker soll nachträglich 375 Euro erhalten. Arbeitgeber und Kläger können innerhalb von drei Wochen noch Widerspruch gegen den Vergleich einlegen. Ob die Verständigung auf die anderen Mitarbeiter-Fälle übertragbar ist, muss noch abgeklärt werden (Az.: 9 Sa 425/15). (rp)