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Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz: BBE fordert Bepreisung nur für fossile Kraftstoffe

29.09.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Biokraftstoff E10 Getreide Zapfpistole
Auch Biokraftstoffe sollen ab einer bestimmten Menge von der CO2-Bepreisung betroffen sein.
© Foto: Gerhard Seybert - Fotolia

Die zweite Änderung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sieht vor, die CO2-Bepreisung auszuweiten. Der Bundesverband Bioenergie (BBE) fordert, dass Bioenergie sowie nachhaltige Kraftstoffe aufgrund der Energiekrise nicht in das Gesetz aufgenommen werden.

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Zur heutigen Befassung des Deutschen Bundestags mit dem zweiten Änderungsgesetz zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fordert Gerolf Bücheler, Geschäftsführer des Bundesverbandes Bioenergie (BBE), angesichts der aktuellen Energiekrise weitere Belastungen für Verbraucher und Wirtschaft zu vermeiden. Mit Blick auf die Bioenergie fordert der BBE einen Verzicht auf die Ausweitung des CO2-Preises: "Die Bundesregierung darf mit der Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht noch zu weiteren Verteuerungen der Energiepreise beitragen. Der CO2-Preis muss sich allein auf fossile Emissionen beschränken und sollte weder Holzbrennstoffe neu in den Geltungsbereich mit aufnehmen noch nachhaltige Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen gleichsetzen. Beides würde den Klimaschutz hemmen und die Energiepreise erhöhen. Gerade in der jetzigen Situation ein absurdes Vorhaben." Der BBE fordert daher für die anstehenden Beratungen des BEHG im Bundestag, die im Gesetzentwurf vorgesehene Bepreisung CO2-armer Kraftstoffe und die Aufnahme von Holzbrennstoffen zu stoppen.


Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEGH)

... ist die gesetzliche Grundlage für das nationale Emissionshandelssystem zur Bepreisung der CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen in den Bereichen Verkehr und Wärme. Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, müssen seit dem 1. Januar 2021 dafür einen CO2-Preis bezahlen. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den ihre Produkte verursachen, Emissionsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Die nun vom Kabinett beschlossene zweite Änderung des BEHG nimmt auch Regelungen für die CO2-Bepreisung von Kohle- und Abfallbrennstoffen auf. Dazu zählen auch auch erneuerbare Kraftstoffe aus Anbaubiomasse, soweit deren Einsatz eine bestimmte Menge überschreitet. Zudem soll die Ausnahme von Holz aus der Brennstoffliste gestrichen werden.



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