Wie der Bundesverband freier Tankstellen (BFT) und der Bundesverband Tankstellen und Gewerbliche Autowäsche Deutschland (BTG) mitteilen, dürfen ab morgen (8. April 2020) gewerbliche Autowaschanlagen wieder geöffnet werden. In der neuen "Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie" heißt es dazu in Paragraf 3, Absatz 9: "[Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen] die Nutzung von Autowaschanlagen für die Reinigung gewerblich oder dienstlich eingesetzter Nutzfahrzeuge sowie für die vollautomatische Reinigung privat genutzter Fahrzeuge ohne Durchführung vor- und nachgelagerter Reinigungsschritte durch die Kundinnen und Kunden."
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat die Rechtslage in einer E-Mail an den BFT am Karfreitag konkretisiert:
- Waschstraßen, bei denen das Auto durchgezogen wird, dürfen betrieben werden.
- Von Angestellten kann eine Vorbehandlung stattfinden. Die Kundin beziehungsweise der Kunde darf nicht aussteigen, auch an schließend das Auto nicht aussaugen.
- Waschboxen, meist an Tankstellen, dürfen betrieben werden. Die Kundin beziehungsweise der Kunde darf nur einfahren, gegebenenfalls den Bon einwerfen; keine Vorbehandlung oder anschließendes Aussaugen des Autos durch die Kundin beziehungsweise den Kunden.
- Selbstwaschanlagen, bei denen die Kundin beziehungsweise der Kunde aussteigen muss und das Auto selbst waschen muss, sind zu schließen.
Beide Verbände und Branchenunternehmen hatten sich in Anschreiben an die zuständigen Behörden und Landtagsabgeordnete dafür ausgesprochen, das Verbot der Waschanlagen zurückzunehmen. Die Branchenverbände argumentierten, dass in den Anlagen kein Kontakt zwischen den Kunden und den Mitarbeitern gegeben sei und somit auch kein Infektionsrisiko bestehe. Zudem seien die Einnahmen aus den Waschanlangen essenziell für die Unternehmen, die durch die Corona-Krise sowieso schon mit starken Umsatzrückgängen kämpfen müssen.
Am 9. April hat sich der BTG darüber hinaus in einem Eilantrag an den Bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder gewendet. Hintergrund: In Bayern ist aktuell die Autowäsche nur im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erlaubt. Allerdings scheint es innerhalb der Behörden und bei den Behördenvertretern zur Rechtsunsicherheit bei der Auslegung zu kommen. Inzwischen soll es eine Vielzahl von Anzeigen sowohl an Waschkunden als auch an Waschbetreiber geben, sodass demnächst eine Flut von Bußgeldbescheiden zu erwarten ist. Der BTG fordert nun, die Bußgeldbescheide abzuwenden und die private Autowäsche wieder zu erlauben. (ab)