Auch die Heraldik hat ihre Tücken, wie das Beispiel Magdeburg, Veranstaltungsort der Jahreshauptversammlung des Bundesverbands Tankstellen und gewerbliche Autowäsche (BTG), zeigt. Denn das Stadtwappen in seiner aktuellen Fassung aus dem Jahr 1938 verletzt einige Grundregeln der Wappenkunde und führte deshalb beim Genehmigungsverfahren zu unterschiedlichen Auffassungen. Letztendlich einigten sich die zuständigen Stellen mit Rücksicht auf die lange Tradition offiziell auf eine Duldung, wobei das Wappen im Grundsatz rechtssicher und vollumfänglich verwendbar ist.
Geduldet, was nicht offiziell genehmigt wurde, wird dagegen in der Tankstellen- und Waschbranche eher selten etwas. Im Gegenteil: Betreiber müssen immer strengere Vorschriften beachten. Werden sie nicht eingehalten, wird das alles andere als toleriert. Umso wichtiger ist da die Arbeit der Verbände, die ihre Mitglieder regelmäßig in Schreiben, aber eben auch auf Veranstaltungen über Vorgaben informieren und das Bewusstsein dafür schärfen. So geschehen auch auf der Jahrestagung des BTG, der seine Mitglieder Mitte Oktober nach Magdeburg einlud.
Kasse muss stimmen
Ein Musterbeispiel für diese Vorschriften, deren Nichteinhalten Konsequenzen hat, sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD. Welche Auswirkungen die Verwaltungsvorschrift seit Anfang 2018 auf das Tagesgeschäft von Tankstellen- und Waschanlagenbetreibern hat, veranschaulichte Michael Dagit, Steuerberater und Geschäftsführer von Wotax, den 145 Anwesenden in Magdeburg.
Bei seiner Präsentation setzte der Experte einen Schwerpunkt auf das Thema Kassennachschau und betonte dabei, wie wichtig eine sorgsame Kassenbuchführung ist. Fehler müssen sofort korrigiert und vor allem nachvollziehbar dokumentiert werden, damit das Finanzamt bei einer Kontrolle nichts zu beanstanden hat, betonte der Wotax-Geschäftsführer. Bei Unregelmäßigkeiten droht eine Schätzung für die Steuernachzahlung – und die kann teuer werden. „Was aus der Kasse ausgebucht wird, kommt bitte eins zu eins auf dem Bankkonto an“, insistierte der Steuerexperte daher. Das heißt: keine spontanen Einkäufe mit aus der Kasse entnommenem Geld, keine Privatentnahmen, die nicht gebucht werden, und auch keine undokumentierten Zahlungen von Aushilfskräften.
Dagit hatte aber auch gute Nachrichten für die anwesenden Unternehmer dabei: Das Bundesfinanzamt hat im Sommer dieses Jahres entschieden, dass Staubsaugerentnahmen aus den Münzgeräten nicht mehr täglich in die Kasse eingezahlt werden müssen. Es reicht, wenn Betreiber das Geld alle paar Tage entnehmen und einzahlen. „Das ist aber kein Freibrief für die Tankstelle, wieder auf die Eimerchenlösung zu gehen und das Geld nur einmal im Monat einzubuchen“, sagte der Wotax-Geschäftsführer. Die Einzahlungen müssen authentisch und nachvollziehbar sein, sonst schaut der Kontrolleur genauer hin.
Baustelle Akquisitionsgeschäft
Spannend für die Branche sind zudem die Auswirkungen der EU-Richtlinie Payment Services Directive (PSD2) und ihre Auswirkungen auf das Tankstellengeschäft in Deutschland, die im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt sind. Sarah Schmitt, seit einigen Monaten Leiterin des Hauptstadtbüros des Bundesverbands freier Tankstellen (BFT), erklärte, welche Auswirkungen die Neuregelung auf das Geschäft hat. So kann nun die Herausgabe von Tankkarten unter Umständen der Erlaubnispflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) unterliegen, wenn mit ihr auch Waren bezahlt werden können, die einem Dritten gehören. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kunde mit seiner Tankkarte Shopartikel aus dem Eigengeschäft des Tankstellenpartners und gleichzeitig Kraftstoffe erwerben kann, die der Stationär im Namen der Mineralölgesellschaft verkauft.
Allerdings lässt das ZAG hier zwei Bereichsausnahmen von der Erlaubnispflicht zu, nämlich erstens, wenn das Netz begrenzt ist, und zweitens, wenn der Kunde mit seiner Karte nur ein sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum bezahlen kann. Keine Erlaubnispflicht besteht hingegen, wenn die Bezahlfunktion der Karte nur Forderungen im Zwei-Personen-Verhältnis abdeckt, zum Beispiel im Verhältnis Pächter – Kunde.
Die Inanspruchnahme einer der Bereichsausnahmen erfordert eine Anzeige bei der Bafin, wenn ein Schwellenwert in Höhe von einer Million Euro, bezogen auf den Gesamtwert der weitergeleiteten Drittforderungen im vorangegangenen Geschäftsjahr, überschritten wurde. Die Anzeige wird auf einer von der Bafin zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle vorgenommen und per DE-Mail an die Bundesanstalt übermittelt.
Das novellierte ZAG hat zudem Auswirkungen auf das Akquisitionsgeschäft (weitere Informationen unter sprit-plus.de/akquisitionsgeschaeft). Denn künftig stellt die Abwicklung und Forderungsverrechnung von Kartenumsätzen aus dem Agentur- und dem Eigengeschäft der vertraglich angeschlossenen Tankstellenunternehmer in der Verfügungsgewalt des jeweiligen Mineralölhandelsunternehmens einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst dar.
Als Folge können die Mineralölgesellschaften nicht mehr wie bisher erlaubnisfrei die unbaren Forderungen aus dem Shopgeschäft ihrer Tankstellenbetreiber abwickeln und das Clearing der unbaren Forderungen Kraftstoff-/Agenturgeschäft und Shop-/Pächtereigengeschäft übernehmen. Um das zu umgehen, können MÖG einen Erlaubnisantrag bei der Bafin einreichen, der jedoch sehr aufwändig ist. Aktuell arbeiten deshalb Banken, Acquirer und Netzbetreiber an weiteren Lösungsmöglichkeiten, die insbesondere für kleinere Gesellschaften eine Option sein werden.
Die richtige Wahl
Michael Walter, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an und durch Kfz-Waschanlagen sowie für Technik von Kreislaufsystemen von Kfz-Waschanlagen, machte quasi seinen eigenen Berufsstand zum Thema seines Beitrags. Dabei sensibilisierte er das Publikum dafür, dass es zwar viele freie Sachverständige gibt, diese jedoch häufig nicht über die notwendige technische Ausbildung verfügen, die vor Gericht und für Versicherungen notwendig sind. Walter zeigte in seinem Vortrag auf, wie den Auftraggebern teilweise mit unlauteren Mitteln fachliche Kompetenz vorgegaukelt wird. Anhand von Beispielen veranschaulichte der Experte, wie fehlender Sachverstand bei der Ausarbeitung von Gerichtsgutachten zu massiven Fehlern führen kann. Im Einzelfall kann auch ein Fehlurteil die Folge sein.
Aktuell gibt es in Deutschland nur elf Sachverständige für das Sachgebiet „Schäden an und durch Kfz-Waschanlagen“, die vor einer Bestellungskörperschaft ihr Fachwissen und ihre Integrität nachgewiesen haben und danach öffentlich bestellt und vereidigt wurden. Nur diese Experten sollten gemäß der Zivilprozessordnung vorzugsweise von Gerichten beauftragt werden, riet Walter. Der BTG unterstützt den Einsatz von Sachverständigen mit nachgewiesener Eignung durch die Industrie- und Handelskammern.
Darüber hinaus gab Christiane Kaufholt von der Werbeagentur Markenbilder Tipps, wie Tankstellen- und Waschanlagenbetreiber erfolgreich für sich werben können. Dabei betonte die Marketingexpertin, wie wichtig es ist, mit den Maßnahmen eine Geschichte zu erzählen, die Emotionen weckt. Unternehmensberater Manfred Aiglstofer führte aus, unter welchen Bedingungen sich SB-Waschplatzanlagen lohnen und unterfütterte seine Ausführungen mit Zahlen.
Wolfgang Wille, Geschäftsführer von Abscheidetechnik Wille, widmete sich hingegen einem sehr technischen Thema. Der Münsteraner erklärte den Zuhörern, was bei der Generalinspektion für Abwassernachbehandlungsanlagen zu beachten ist und wie die Entsorgung an Tankstellen und Waschanlagen ordnungsgemäß durchgeführt werden muss. Und auch hier gilt wieder: Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben werden nicht geduldet.
(Autorin: Annika Beyer; Der Artikel erschien in Sprit+ Ausgabe 12.2018.)