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Mit gratis Checkliste: Vier Mythen aus der Tankstellenbranche

07.06.2023 07:37 Uhr | Lesezeit: 3 min
Gebrüder Grimm_Märchen_Mythen
Das Märchenerzählen sollte den Gebrüdern Grimm überlassen werden.
© Foto: Grimm‐Sammlung der Stadt Kassel

In der Beratungstätigkeit von Rechtsanwalt Jörg Helmling tauchen immer wieder Themen auf, bei denen offensichtlich völlig falsche Vorstellungen aus dem Buschfunk gefischt wurden. Sprit+ hat die Klarstellung für Sie in einer Checkliste zum kostenfreien Download zusammengefasst.

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1. Wenn die Geschäftsplanung nicht eintritt, muss während des Jahres die Pacht angepasst werden.

Wer’s glaubt, wird selig! In Wahrheit ist die Geschäftsplanung ein Märchen, das auf wahren Begebenheiten beruht. Kann man ja verstehen, dass Kaufleute planen. Nur liegt das Interesse des Pächters in der Vorsicht und das der Mineralölgesellschaft in dem Antrieb des Pächters zu mehr Umsatz

Wie die Verlässlichkeit zu beurteilen ist, sieht man an folgendem Beispiel: Vor vielen Jahren war der Sommer recht heiß. Die OMV stellte fest, dass die Getränkeumsätze an den Stationen deutlich hochgingen. Das war in der Geschäftsplanung im November des Vorjahres nicht kalkuliert. Also wurde der Außendienst beauftragt, während der Laufzeit von den Pächtern im darauffolgenden heißen Sommer die Unterschrift zu höhere Pachten zu holen. Um beim Märchenerzählen zu bleiben: Die Pächter mussten das nicht unterschreiben, weil es ja anders vereinbart war. Tatsächlich rechneten die Pächter aber mit Repressalien, wenn sie nicht mitmachten. Wenn sie nicht gestorben sind, ...

2. Arbeitsverträge sind auch mündlich wirksam.

Vordergründig gilt das mündlich Vereinbarte. Aber der Arbeitsvertrag dient der Beweisführung der jeweiligen Ansprüche. Deshalb verlangt das seit dem 1. August 2022 geänderte Nachweisgesetz nun die Ausfertigung eines Arbeitsvertrages.

3. Arbeitszeiterfassung an der Tankstelle, so ein Quatsch!

Finde ich auch! Aber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet das nicht. Leider geht es aber nach der Auffassung des BAG.

4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Zugehörigkeit verlangen.

Es kommt auf die Anzahl der Mitarbeiter an.

Die Übersicht mit allen vollständigen Antworten zum kostenlosen Download finden Sie im Bereich Marktübersichten.

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