Aufgrund einer europäischen Richtlinie zum Schutz von Verbrauchern muss die nationale Gesetzgebung in Deutschland angepasst werden. Unter anderem ist die Preisangabenverordnung (PAngV) betroffen. In dieser befindet sich ab dem 28. Mai 2022 ein neuer Paragraph 11, der eine zusätzliche Preisangabenpflicht zum vorherigen Gesamtpreis bei Preisermäßigungen für Waren vorsieht. Dadurch soll es für Verbraucher einfacher werden, die Preisermäßigung einzuordnen.
Der Anwendungsbereich bezieht sich auf den Preisnachlass im Handel, zum Beispiel durch die Angabe des vorherigen und des neuen Gesamtpreises oder durch einen prozentualen Rabatt. Nicht betroffen sind laut Verordnung Werbeaktionen ("Erhalte beim Kauf eins gratis dazu" oder "3 zum Preis von 2" sowie individuelle Ermäßigungen und Rabatte für Produkte mit kurzer Haltbarkeit. Es soll vermieden werden, dass Preise als Bezugswert angegeben werden, die vor der Rabattaktion nie verlangt wurden. Die Verordnung sieht hier vor, dass der niedrigste Preis angegeben werden muss, der innerhalb der letzten 30 Tage vom Verbrauchern verlangt wurde.
Desweiteren muss die Angabe des Grundpreises auf den Preisschildern für die Bezugsgröße Kilogramm oder Liter erfolgen. Zuvor konnten zum Beispiel auch Gramm- oder Milliliter-Angaben gemacht werden. Auch bei Pfandflaschen gilt die neue Regel: So muss der Pfandbetrag immer separat vom Gesamtpreis genannt werden.
Die neue Verordung bringt nicht nur im Shopgeschäft Änderungen mit sich, auch auf Ladesäulen wirkt sich die Anpassung aus. So muss der Arbeitspreis je Kilowattstunde künftig direkt am Ladepunkt angegeben werden. Der Tarif muss auch auf dem Display oder einer Webseite ohne Registrierungsverpflichtung genannt werden.
Bei Verstößen drohen neben einer Abmahnung Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. (sh)