Bei winterlichen Straßenverhältnissen darf man nur in einem Auto mit Winterreifen unterwegs sein. Wie das Wetter in den Tage zuvor oder generell in der Jahreszeit ist, spielt keine Rolle, hat das Amtsgericht Mannheim entschieden (Az. 3 C 308/14). Der Autofahrer war Ende Oktober mit Sommerreifen gefahren, obwohl in den Tagen zuvor bereits Schnee gefallen war und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt herrschten. An diesem Morgen schneite es zwar nicht, es hatte sich aber vereinzelt Glatteisgebildet. Deshalb geriet der Fahre mit seinem Wagen ins Schleudern und stieß mit einem anderen Auto zusammen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.
Die Versicherung des Fahrers forderte von ihm Geld zurück, da er mit Sommerreifen unterwegs gewesen war. Das sei vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gewesen. Das Amtsgericht Mannheim saht dies anders: Nur weil zwei Tage zuvor Schnee gefallen und es am Unfalltag bis zu -7 Grad kalt war, müsse keine Winterreifenpflicht herrschen. Entscheidend seien die Witterungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt. Laut Polizeibericht war es am Morgen mit -3 Grad weder ungewöhnlich kalt, noch gab es Niederschlag, worauf man auf Glatteis hätte schließen können. Allein das fehlende Bewusstsein, dass Winterreifen in den kälteren Jahreszeiten empfehlenswert sind, begründe noch lange keine Fahrlässigkeit, so das Gericht. Zudem sei nicht abschließend geklärt, ob der Unfall wirklich mit Winterreifen hätte verhindert werden können. (sp-x)