In dem verhandelten Fall hatte ein SUV während der Reinigung in einer Waschstraße leichte Lackschäden erlitten, deren Behebung der Halter vom Betreiber der Anlage ersetzt haben wollte. Dieser hatte die Anlage beim ersten Anzeichen für ein Problem sofort gestoppt. Das Gericht nahm ihm darüber hinaus ab, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.
Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, zitiert das Fachportal "RA-Online" aus der Begründung der Entscheidung. Zudem laufe immer ein Mitarbeiter mit, der den Waschvorgang beobachte. Defekte seien weder vor dem Schadensfall an dem SUV noch danach festgestellt worden. Das Landgericht sah vor diesem Hintergrund keine Anzeichen für eine verschuldensunabhängige Haftung des Waschanlagenbetreibers.
In der Regel müssen Betreiber jedoch für durch die Wäsche entstandenen Schäden an den Fahrzeugen ihrer Kunden aufkommen. Anders sieht das nur aus, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhält oder ein Defekt am Fahrzeug vorlag. Der Betreiber muss in Streitfällen nachweisen, dass die Schadensursache nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. In dem Frankenthaler Fall ist ihm das gelungen. (Az.: 4 O 50/21)