Neun Jahre nach Inkrafttreten der Payment Services Directive (PSD I) ist Anfang 2016 die überarbeitete zweite Version der europäischen Richtlinie in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat sich hierzu verpflichtet, die Inhalte der PSD II bis zum 13. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzen beziehungsweise fortan anzuwenden. Grundsätzliche Sorge bereitete der Branche hierbei ein Paradigmenwechsel in der Betrachtung von Tankkarten: Galten diese bisher immer als ein Abholausweis, der den Karteninhaber berechtigt, Waren- oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, und dem ein Verkauf folgt, so werden Tankkarten künftig als Zahlungsauthentifizierungs- beziehungsweise Zahlungsinstrument definiert. Damit unterliegen sie in der EU der Regulierung und in Deutschland der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).
Um hier eine für die Branche und insbesondere die Tankkarten ausgebenden Unternehmen vertretbare Lösung zu erreichen, hat der Arbeitskreis Card und Automation der Uniti gemeinsam mit anderen Verbänden und den Tankkartenemittenten den nationalen Umsetzungsprozess der PSD II begleitet. Neben dem von der Uniti entwickelten Branchen-Typisierungsmodell wurde hierzu unter anderem auch ein Positionspapier herausgegeben.
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (25.1.2017) scheint das Bundesfinanzministerium die darin vorgeschlagenen Branchenlösungen im Wesentlichen in den Referentenentwurf für ein Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (ZDUG) aufgenommen zu haben. So wäre es dann auch künftig als Tankkarten herausgebendes Unternehmen möglich, eine der beiden vorgesehenen Bereichsausnahmen in Anspruch nehmen zu können. Damit bliebe die Tankkarte im Sinne des ZDUG weiterhin erlaubnisfrei, auch wenn diese Inanspruchnahme in Zukunft der Bafin formal angezeigt werden muss, sofern der Umsatz der letzten zwölf Monate über einer Million Euro lag.
Die Inanspruchnahme der beiden Bereichsausnahmen setzt jedoch voraus, dass die Tankkarte keinen allgemeinen Zahlungscharakter haben darf und nur in einem begrenzten Netz einsetzbar ist. Oder sie lässt nur ein begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum wie Kraft- und Schmierstoffe und Autowäschen zu, aber keine Shopartikel. Diese Regel gilt auch bei Cross-Akzeptanzen und grenzüberschreitenden Tankkartensystemen.