Besteht die Gefahr, dass bei Schnee Matsch und Nässe in ein Geschäft hereingetragen werden, muss der Geschäftsinhaber einen Räum- und Wischdienst einrichten, damit der Boden so trocken gehalten werden kann, dass Kunden dort nicht ausrutschen, erklärt das Oberlandesgericht München.
Bei winterlichen Straßen- und Gehwegverhältnissen kam eine Kundin im Eingangsbereich eines Ladengeschäfts zu Fall. Dort waren im Eingangsbereich zwar ein Schmutzfanggitter und auch entsprechende Matten ausgelegt worden. Diese reichten aber nicht aus: Schneeklumpen wurden hereingetragen und bildeten eine ruchtschgefährliche Nässe. Für die schweren Verletzungen der Kundin haftete der Ladenbesitzer zu 75 Prozent. Denn er hätte bei solchen Witterungsverhältnissen einen Räum- und Wischdienst einrichten müssen. Da dies nicht erfolgt ist, hat er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Dies führt dazu, dass er zumindest anteilig haftet.
Der Kundin wurde hier ein Mitverschuldensanteil von 25 Prozent angelastet, weil sie selbst die bei solchen Witterungsverhältnissen erforderliche Sorgfalt nicht ausreichend beachtet hat und zum Beispiel nicht ausreichend sicheres Schuhwerk getragen hat. (tra)
Oberlandesgericht München
Urteil vom 18.01.2017
Aktenzeichen 20 U 4062/16