Die Bundesregierung hat die Erhöhung der Lohnuntergrenze zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro beschlossen. Die Steigerung, die die Mindestlohnkommission bereits im Juni dieses Jahres festgesetzt hatte, orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht nachkommen, drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro. Daher sollten Betreiber bestehende Arbeitsverträge schnellstmöglich prüfen und gegebenenfalls, besonders im Hinblick auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, ab dem 1. Januar 2017 anpassen. Aus der Grenze von 450 Euro ergibt sich rein rechnerisch eine maximale Arbeitszeit von 50,9 Stunden pro Monat. Besonderes Augenmerk sollte außerdem auf die Führung der Stundenzettel gerichtet werden.
Einige wenige Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten weiterhin, wie etwa bei Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildenden, Teilnehmern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, ehrenamtlich tätigen Personen, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Die Ausnahmen bei Praktikanten sind in jedem Einzelfall besonders zu prüfen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Mindestlohn und eine Arbeitszeit-Tabelle für den Minijob für 2016 und 2017.
Das Bundesamt für Arbeit und Solziales stellt zudem online einen Mindestlohnrechner zur Verfügung. (ab)