Beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes kann verspritztes Wasser zu einer nicht zu verhindernden Glättebildung führen. Auf diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden, entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 171/14) und bestätigte damit das erstinstanzliche, eine Schadensersatzklage abweisende Urteil des Landgerichts Münster. Auf die Gerichtsverfahren weist der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VDVKA) hin.
Die Klägerin suchte im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes die Selbstbedienungs-Autowaschanlage des beklagten Betreibers auf, um dort ihr Fahrzeug selbst zu waschen. Nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer vor ihrem Fahrzeug. Ihrer Darstellung zufolge fiel sie, weil beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Die Klägerin erlitt Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operativ versorgt werden. Vom Beklagten hat sie unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro sowie circa 4.500 Euro für materielle Schäden.
Die Schadensersatzforderungen der Klägerin blieben erfolglos. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte aufgrund der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten feststellen. Zwar treffe den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen seien.
Aus wirtschaftlichen Gründen ist zusätzlicher Service nicht geboten
Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gehe nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen habe, sofern solche überhaupt erfolgversprechend zu veranlassen seien. Wer sich bei winterlichen Temperaturen entscheide, seinen Pkw auf einem SB-Waschplatz gegen Zahlung eines geringen Entgelts (50 Cent) selbst zu reinigen, wisse, dass vom Betreiber lediglich die Waschplatznutzung, aber gerade kein darüber hinausgehendes Service geboten werde und aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht geboten werden könne.
Deswegen sei insbesondere nicht mit der Anwesenheit von Personal zu rechnen. Ein Kunde wisse zudem, dass bei SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritze und dass dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne. Bei dieser Situation liege die Gefahr überfrierenden Waschwassers auf der Hand, so dass ein Betreiber die Kunden auf diese Umstände auch nicht hinzuweisen habe. Die Klägerin habe mit der Gefahrensituation rechnen müssen und die Gefahrenstelle selbst erkennen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 413/15) anhängig ist, sagt der VDVKA. Der Verband empfiehlt, in ähnlichen Fällen rechtlichen Rat des VDVKA in Anspruch zu nehmen. (VdVKA/ms)