Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen (Lfa) verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in die Umwelt gelangen. Worauf dabei zu achten ist, erklärt ein Fachkundiger innerhalb des Info-Schreibens der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik (GET).
Lfa müssen zum Schutz vom Austritt wassergefährdender Stoffe gegenüber dem tiefsten Zulauf sowie gegenüber der Rückstaueben eine Überhöhung aufweisen. Der Schachtdeckel der Lfa muss demnach ein höheres Niveau aufweisen als das Höhenniveau des tiefsten Zulaufs und das Höhenniveau der Rückstauebene. Abweichungen davon sind unter Umständen möglich. Folgende Tabelle zeigt die weiteren Anforderungen gem. DIN 1999-100:2016-12.
Die Fachkundigen der GET führen Generalinspektionen bei Lfa durch. Oftmals werden dort eine Überhöhung nicht eingehalten und auch andere weitere Anforderungen nicht umgesetzt. Christian Brummer, Fachkundiger für Abscheideranlagen und technischer Leiter bei der UTB,, berichtet über Erfahrungen und gibt Tipps, was im Falle von Abweichungen zu tun ist.
Was tun bei fehlender Überhöhung?
"Grundsätzlich gilt das Prinzip: Wasserrecht ist kein Bestandsrecht! Das heißt, eine einmal erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Abscheideranlage nach Norm ist im Hinblick auf schärfere Anforderungen nachzurüsten. Die Anpassung der Lfa-Ausführung an aktuelle Normen wird in den entsprechenden örtlichen Abwassersatzungen geregelt. Sie sind die verbindliche Rechtsgrundlage für den Betrieb von Lfa. Es muss also gehandelt werden. Bestandsschutz gibt es grundsätzlich erstmal nicht.", erklärt Brummer.
Individuelle Aufwandsabschätzung
"Zunächst stellt sich die Frage, ob die geforderte Überhöhung mit wenig Aufwand und normkonform hergestellt werden kann,“ so der Experte. "Denn wenn der geforderte Überhöhungswert nur gering unterschritten ist, kann der Einsatz von Auflageringen unterhalb der Schachtabdeckung bereits Abhilfe schaffen." Jedoch sei der Schachtdeckel der Lfa häufig in einer Verkehrsfläche mit Fahrzeugverkehr eingebunden.
"Wenn die Überhöhung nicht hergestellt werden kann, muss die Umsetzung der weiteren Anforderungen gemäß der Tabelle geprüft werden. Sofern bauliche Anpassungsmaßnahmen nicht ohne weiteres durchführbar sind, sollte grundsätzlich die Betriebsweise rund um die Lfa betrachtet werden,“ so Brummer weiter. Er formuliert dazu folgende Fragen:
- Bei welchen Tätigkeiten fallen Leichtflüssigkeiten an?
- Wie viel Leichtflüssigkeit kann im Schadensfall anfallen?
- Wie ‚intensiv‘ wird die Lfa betrieben?
- Lässt sich hieraus eventuell ein Konzept erstellen, welches zur Abstimmung mit der Behörde besprochen werden kann?
Lage nicht hoffnungslos
Brummer zeigt auf, dass auch bei Abweichungen Hoffnung besteht. "Es besteht die Chance, dass mit abgestimmter, besonders sorgfältiger Betriebsweise der Lfa und unter Beachtung einer Risikobewertung, Behörden auch Ausnahmen zulassen und einem Weiterbetrieb der Lfa zustimmen, wenn dies unter den besonderen Umständen zu verantworten ist."
Wichtig: Wassergefährdende Stoffe dürfen keinesfalls in die Umwelt gelangen
Es muss sichergestellt werden, dass Leichtflüssigkeiten nicht in die Umwelt gelangen. Zur Erreichung dieses Ziels sind alle am Prozess Beteiligten aufgefordert, maximale Sorgfalt zu leisten. Bei Unsicherheiten sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese orientieren sich vorwiegend an der oben eingefügten Tabelle. Die Fachkundigen der GET helfen gerne weiter. www.get-guete.de