Neben der AwSV, kurz für Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beschäftigt seit dem 1. August 2017 ein zweiter schwer lesbarer Buchstabensalat die Tankstellenbranche. Die Rede ist von der GewAbfV. Hinter der Abkürzung verbirgt sich die Novelle der Gewerbeabfallverordnung, deren Ziel die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit eine Stärkung des Recyclings ist.
Für Tankstellenbetreiber bedeutet das, dass sie nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Metallen und Glas auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfassen müssen. Keine sammelpflichtigen Abfälle sind hingegen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Batterien sowie Verpackungen, die im Rahmen der dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden oder im Falle von Tankstellen Altöle oder Gebinde.
Ausnahmen dokumentieren
Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel: Wer bereits eine Sammelquote von 90 Prozent erreicht, dies von einem Sachverständigen überprüfen lässt und schriftlich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren dokumentiert, ist von den Vorgaben ausgenommen. Die permanente Nachweispflicht und der damit verbundene hohe bürokratische Aufwand dürften Betreibern allerdings wenig Freude bereiten.
Ebenfalls greifen Ausnahmeregelungen, wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Ersteres ist der Fall, wenn für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Abfallstellen von vielen Müllentsorgern befüllt werden, sodass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Sehr beengte beziehungsweise fehlende räumliche Verhältnisse können etwa durch einen Lageplan der Tankstelle und Fotos dokumentiert werden.
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Einhaltung der GewAbfV wiederum dann, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung – zum Beispiel aufgrund einer sehr geringen Menge einer Abfallfraktion – au- ßer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen. Dies kann zum Beispiel durch vorliegende Angebote der Entsorgungsfirma nachgewiesen werden.
Der Bundesverband freier Tankstellen (BFT) rät, die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht beziehungsweise die Ausnahme von der Regelung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Dazu zählen die Jahresübersicht, die Kontaktdaten der Entsorger, kopierte Rechnungen und Wiegescheine beziehungsweise Übernahmescheine. Darüber hinaus benötigt der Gewerbetreibende eine Bestätigung seines jeweiligen Entsorgungspartners über die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung, Wiederverwendung oder zum Recycling. Der Betreiber muss die Dokumentation mindestens drei Jahre aufbewahren und den Behörden jederzeit vorlegen können.
Vorbehandlung für AzV
An den meisten Standorten werden trotz bester Getrenntsammlung der Gewerbeabfälle weiterhin die schon bekannten, gemischten Abfälle zur Verwertung (AzV) anfallen. Diese sind grundsätzlich unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen, betont der BFT. Auch dies ist zu dokumentieren. Hier gilt allerdings eine Übergangsfrist bis 2019, da viele Vorbehandlungsanlagen noch nicht entsprechend ausgerüstet sind.
(Autorin: Annika Beyer; der Artikel erschien in Sprit+ 12.2017.)