Fällt eine Zapfpistole herunter, während ein Kunde vorbeifährt, haftet dafür der Tankstellenpächter. Das sagt das Amtsgericht München.
Der klagende Autofahrer hatte getankt und bezahlt. Als er beim Verlassen des Geländes an einer der Zapfsäulen vorbei fuhr, fiel, ohne dass dort jemand tankte oder ein sonstiger Anlass zu erkennen war, eine der Zapfpistolen aus der Halterung. Der Kotflügel des Autos wurde hierbei beschädigt. Hierfür musste der Pächter zahlen. Dieser wollte die Haftung auf eine Wartungsfirma abwälzen, die zwei Wochen zuvor die Zapfsäulen gewartet hatte. Damit kam er aber nicht weiter.
Das Gericht führte aus, dass der Betreiber eine allgemeine Nichtschädigungspflicht gegenüber seinen Kunden habe. Diese Pflicht ende erst, wenn der Autofahrer mit seinem Fahrzeug das Gelände verlassen habe und nicht schon, wenn der Autofahrer die Tankrechnung bezahlt habe. (ctw/ms)
Amtsgericht München
Urteil vom 16.11.2006
Aktenzeichen 272 C 24950/06