Probenahmeschächte in Entwässerungssystemen sind oft auch Inspektions- oder Lüftungsschächte. Im Bereich der Industrie, wo Schachteinstiege meist nicht frei zugänglich sind, können für das geschulte und auf die Gefahren sensibilisierte Personal feste Einstiegshilfen sehr hilfreich sein – auch wenn dies normativ im Regelfall nicht vorgesehen ist.
Oftmals enthalten Leistungsverzeichnisse Forderungen, die den normativen Vorgaben widersprechen oder in sich unschlüssig scheinen. Insbesondere im Bereich der Abscheidetechnik legen die normativen Regelungen nicht nur technische Vorgaben fest, sondern berücksichtigen ebenfalls Aspekte der Arbeitssicherheit zur Sicherstellung der Unversehrtheit von Leib und Leben.
Eine häufig an die GET (Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik) gestelltes und teilweise auch kontrovers diskutiertes Thema sind fest installierte Steighilfen in Probenahmeschächten hinter Abscheideranlagen, wobei selbige auch nicht selten in vorgeschalteten Revisionsschächten gefordert werden. Vor sowie in der Abscheideranlage entsteht das größte Risiko durch die hohe Wahrscheinlichkeit einer explosionsfähigen Atmosphäre. Im Probenahmeschacht – abhängig von Lage und Einbautiefe – entstehen Risiken durch Kanalgase. Die geltenden Vorschriften streben in beiden Fällen eine Minimierung des Gefahrenpotentials an.
Die (GET) betrachtet die Situationen differenziert und gibt Hilfestellung bei möglichen Ausführungsvarianten.
- Fall 1: Frei zugängliche Grundstücke
Hierzu zählen auch Tankstellen und Waschplätze. Es handelt sich um Standorte ohne Aufsicht, welche durch unbefugte beziehungsweise ungeschulte Personen jederzeit betreten werden können. Diese Anlagen erfordern erhöhte Sicherheitsvorkehrungen, um einen unrechtmäßigen Schachteinstieg zu verhindern und daraus folgende Gefahren für Leib und Leben vorzubeugen. - Fall 2: Bewachte/gesicherte Grundstücke
Hierzu zählen Liegenschaften, die durch Unbefugte nicht ohne weiteres betreten werden können, etwa Raffinerien, Flugplätze oder Industrieanlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Personal über die Grundlagen der Gefahren sachkundig ist. Ein Zutritt durch unbefugte/unkundige Personen ist damit sehr unwahrscheinlich. In diesem Fall können Abweichungen von den grundsätzlichen Regelungen im Einzelfall in Betracht gezogen werden, um zum Beispiel eine bessere und sicherere Zugänglichkeit bei Kontrollen, Wartungen und Reinigungen sehr großer Anlagen zu ermöglichen, auch wenn dies normativ im Regelfall nicht vorgesehen ist.