Die im Tabakhandel verwendeten Produktkarten, die im Regal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt werden, sind rechtskonform. Das ist zumindest die Sicht des Deutschen Zigarettenverbands (DZV) und des Bundesverbands des Tabakwaren‐Einzelhandels (BTWE), die eine gemeinsame Erklärung für Hersteller und Händler abgaben.
BTWE‐Geschäftsführer Willy Fischel sagte: "Für die Reglementierung der Warenpräsentation in den Tabakwarengeschäften fehlt der EU die Gesetzgebungskompetenz. Die EU-Tabakproduktrichtlinie macht hierzu, genauso wie die deutsche Umsetzungsverordnung, keine Vorgaben." Auch Jan Mücke, DZV-Geschäftsführer, meint: "Aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fällt der stationäre Handel nicht in den Regelungsbereich der EU‐Richtlinie." Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie eins zu eins umsetzt, mache keine abweichenden Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel. Die EU‐Tabakproduktrichtlinie sei eine Produkt- und keine Warenpräsentationsrichtlinie. Solange die Warnhinweise zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden, seien die rechtlichen Vorgaben eingehalten, argumentieren DZV und BTWE.
Das deutsche Tabakerzeugnisgesetz versteht unter "Inverkehrbringen" die Abgabe eines Tabakprodukts zum Verbrauch. An dem Begriff des Inverkehrbringens scheiden sich jedoch die Geister. Manche Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer verstehen darunter bereits das indirekte Kaufangebot der Tabakwaren im Regal. (ms)
Tabakpräsentation: Sind Produktkarten rechtskonform?
Hersteller und Handel bleiben bei ihrer Meinung: Das Verdecken der Schockbilder im Tabakwarenregal ist rechtskonform. Die Tabakproduktrichtlinie sei keine Warenpräsentationsrichtlinie.