Viele Monate herrschte bei Händlern Ungewissheit, ob die Produktkarten, die am Tabakregal die Schockbilder auf Tabakprodukten verdecken, rechtlich in Ordnung sind. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesrates sind sie es nicht (mehr).
Am vergangenen Freitag hat die Ländervertretung beschlossen, die "Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakzeugnisverordnung" um fünf Wörter zu ergänzen, um für Klarheit zu sorgen. In § 11 der Tabakerzeugnisverordnung, der die Kennzeichnung regelt, heißt es nun: "Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise ... dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einschließlich des Anbietens zum Verkauf nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden." Damit sind die Produktkarten jetzt eindeutig betroffen. Bisher argumentierten Handel und Zigarettenverbände, dass das Inverkehrbingen erst mit dem Moment beginne, in dem der Artikel über den Tresen gehe. Dann, so die Befürworter, seien die Warnhinweise ja nicht mehr verdeckt.
In der Begründung des Bundesrates heißt es: "Nach der Intention des europäischen Gesetzgebers sollen Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen schon im Vorfeld der Kaufentscheidung Wirkung entfalten. Insofern dient die Änderung der Klarstellung, dass im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken der gesundheitsbezogenen Warnhinweise (z. B. das Stecken von 'Produktkarten' vor die Schachteln) unzulässig ist."
Der Deutsche Zigarettenverband (DZV) bleibt indes bei seiner Haltung, dass der stationäre Handel aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie falle. Mit ihr sollen wortwörtlich keine Vorschriften über "heimische Verkaufsmodalitäten" harmonisert werden, schreibt die Fachzeitschrift "Die Tabak Zeitung". Damit fehle der Bundesregierung und dem Kabinett, das der Entscheidung des Bundesrats noch zustimmen muss, die Verodnungsermächtigung, heißt es vom DZV. (ms)