Mutterpass zeigen lassen: Ab und zu kommt es vor, dass eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber gegenüber erklärt, schwanger zu sein, ohne dass dies tatsächlich stimmt. „Das passiert schon mal, wenn eine fristlose Kündigung droht“, sagt Thomas Drott vom BTG. Ein Problem sieht er darin, dass eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Gründe möglich ist.
Elternzeit gemeinsam planen und festlegen: Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt werden. Wichtig ist, dass die genaue Lage der Elternzeit schriftlich (aus Beweisgründen) verlangt wird, damit einerseits die Arbeitnehmerin sicher ist, dass mit ihrer Elternzeit „alles in Ordnung geht“, andererseits der Arbeitgeber vernünftig planen kann. Die Veränderung der Lage der Elternzeit ist nach § 16 BEEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEEG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. „Darüber sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin sich von vornherein im Klaren sein“, rät Drott. Auch für Verkürzungen oder Verlängerungen der Elternzeit empfiehlt es sich, rechtzeitig ein vernünftiges Gespräch zu führen, damit es weder zu Unstimmigkeiten noch zu betrieblichen Schwierigkeiten kommt. (jtw)