Das baden-württembergische nächtliche Alkoholverkaufsverbot von 22 bis 5 Uhr trifft auf Tankstellen nicht zu, die einen Imbiss mit Gaststättenerlaubnis betreiben. Das erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Ordnungsbehörde wollte dem Imbiss auf einem Tankstellengelände untersagen, nach 22 Uhr Alkohol zu verkaufen, war damit aber nicht erfolgreich. Ein Imbiss mit Stehtischen und Barhockern an einer Tankstelle kann nämlich nicht nur als Anhängsel des Tankstellenbetriebs gesehen werden. Diese Schank- und Speisewirtschaft unterliegt dem Gaststättenrecht und nicht dem Ladenöffnungsgesetz. Bei der Tankstelle handelt es sich um einen Einzelhandel-Gaststätten-Mischbetrieb. Das Gaststättenrecht untersagt jedoch gerade nicht den Verkauf von Alkohol in der Nacht, wie es das Ladenöffnungsgesetz vorsieht, es erlaubt dem Betreiber den „Gassenschank“. Das gilt auch dann, wenn eine deutliche räumliche Trennung des Imbiss von dem Tankstellenshop nicht vorliegt.
In dem entschiedenen Fall nahm der Imbiss rund ein Viertel der Verkaufsfläche ein, Gäste konnten an Stehtischen und auf Barhockern Platz nehmen, so dass es sich auch nicht nur um einen kleinen Nebenbetrieb handelte. Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot gilt nur für Tankstellen ohne Gaststättenerlaubnis. Jedoch plant die schwarz-grüne Landesregierung aktuell, das Verbot im kommenden Jahr aufzuheben. Zunächst werden aber noch Verbände angehört. Mehr dazu lesen Sie hier. (ctw/ms)
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil vom 19.03.2015
Aktenzeichen 6 S 844/14