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Haftung: Kollision auf dem Tankfeld

18.12.2017 14:08 Uhr
Haftung: Kollision auf dem Tankfeld
Unfall auf dem Forecourt: Die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht der Straßenverkehrsordnung gilt auch auf einem Tankstellengelände.
© Foto: Sabine Kreutzer

Wer haftet bei einer Kollision auf dem Tankstellengelände? Derjenige, der unachtsam aussteigt, oder der Vorbeifahrende, der den Sicherheitsabstand nicht einhält?

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Fährt jemand auf einem Tankstellengelände an einem dort bereits an einer Zapfsäule haltenden Auto vorbei, dessen Tür bereits einen Spaltbreit geöffnet ist, kommt eine Haftungsverteilung von ein Drittel zu zwei Drittel zu Lasten des bereits Haltenden in Betracht. Das entschied das Landgericht Itzehoe.

Eine Fahrerin fuhr mit Schrittgeschwindigkeit auf ein Tankstellengelände auf, um dort zu tanken. Um die von ihr gewünschte Zapfsäule zu erreichen, musste sie an einem dort bereits an einer anderen Zapfsäule haltenden Pkw vorbei fahren. Der Fahrer dieses Pkws hatte die Tür bereits einen Spaltbreit geöffnet, war aber noch im Auto sitzen geblieben, um den Kilometerstand vor dem Tanken zu notieren. Just als die Fahrerin an ihm vorbei fuhr, öffnete er die Tür weiter, um vollständig auszusteigen. Dabei hatte er offensichtlich seiner Rückschaupflicht nicht genügt, denn er räumte selbst ein, dass er die Fahrerin nicht bemerkt hatte.

Die Rückschaupflicht und gegenseitige Rücksichtnahmepflicht der Straßenverkehrsordnung gilt auch auf einem Tankstellengelände, das einen öffentlichen Charakter hat. Dieser Verpflichtung ist jedoch auch die Fahrerin nicht vollständig nachgekommen, denn offenkundig hatte sie den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, weil es sonst nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Denn gerade auf einem Tankstellengelände muss der Autofahrer jederzeit damit rechnen, dass Türen zum Aus- und Einsteigen geöffnet werden, was eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Dies muss sie sich zu 33 Prozent anrechnen lassen, so dass nicht der vollständige Schaden auszugleichen ist, entschied das Gericht. (tra)

Landgericht Itzehoe
Urteil vom 23.03.2017
Aktenzeichen
4 O 116/16     

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