Datenschutzrechtlich wird die Relevanz von Videoüberwachung häufig falsch eingeschätzt: Neben den Kunden wird auch das Personal der Überwachung ausgesetzt und kann sich dieser nicht entziehen. Die Interessen des Betreibers, sich vor Diebstahl zu schützen, stehen also den Interessen der Mitarbeiter und Kunden auf Wahrung der Persönlichkeitssphäre gegenüber. Denn eine systematische und ständige Überwachung durch technische Einrichtungen stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Angestellten dar.
Dieser „Überwachungsdruck“, wie er in der Literatur und Rechtsprechung genannt wird, kann schlimmstenfalls zu Veränderungen im Verhalten des Betroffenen und zu gravierenden psychologischen Auswirkungen führen. Um zivilrechtliche Ansprüche zu vermeiden, sollten Tankstellenbetreiber bei der Verwendung von optisch-elektronischen Überwachungsgeräten deshalb einige Grundregeln beachten:
1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Überwachung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, so dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Maßstab der Bewertung ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht auf der einen und der Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite.
2. Prüfung der Erforderlichkeit
Vorzuziehen sind Methoden, die einen geringeren Einfluss auf das Persönlichkeitsrecht der der (permanenten) Überwachung ausgesetzten Personen haben. Eine Alternative wären etwa Sicherungsmaßnahmen an Produkten. Sind solche Methoden nicht umsetzbar, sollte die Überwachung durch Kameras möglichst auf gefahrenträchtige Zeitspannen wie nachts beschränkt werden. Außerdem ist es empfehlenswert, bestimmte Bereiche des Aufnahmefeldes wie Aufenthaltsbereiche von Mitarbeitern auszublenden oder zu verschleiern.
3. Zulässigkeit einer Videoüberwachung
§ 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt die Zulässigkeit von Videoüberwachungsanlagen in öffentlich zugänglichen Räumen durch nicht öffentliche Stellen, also den privaten Betreibern von Videotechnik. Hierzu gehören in Abgrenzung zu öffentlichen Stellen wie Behörden auch Tankstellenbetreiber. Für sie gilt grundsätzlich, dass Audiofunktionen nicht eingesetzt werden dürfen, weil das gesprochene Wort besonders geschützt ist.
Tankstellen dürfen als nicht öffentliche Stelle gemäß § 6b Abs. 1 BDSG Videoüberwachung nur zur „Wahrnehmung des Hausrechts“ oder „berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ einsetzen. Zulässig ist die Videobeobachtung, das heißt die tonlose Live-Übertragung von Bildern auf einen Monitor. Bei Gefahrenlage kann das Personal dann einen Alarm auslösen. Eine Alternative ist die Videoaufzeichnung, bei der neben der tonlosen Übertragung der Bilder auf einen Monitor auch eine Speicherung dieser möglich ist. Dieses Speichermedium ist eingriffsintensiver und nicht geeignet zur Verhinderung von Straftaten. Dafür kann es der Verfolgung von Diebstahl oder Raubüberfall dienen.
4. Speicherdauer
Bei einer nach BDSG zulässigen Videoüberwachung müssen die erhobenen Daten nach § 6b Abs. 5 BDSG unverzüglich gelöscht werden, sofern es nicht zu einem Überfall oder Diebstahl gekommen ist. Die Löschung muss spätestens nach Ablauf eines Zeitraumes erfolgen, in dem festgestellt worden sein kann, ob die aufgezeichneten Daten noch zur Aufklärung von Straftaten benötigt werden. Dies lässt sich grundsätzlich innerhalb von zwei Tagen klären. Faustregel: Binnen 48 Stunden überschreiben!
5. Hinweis- und Dokumentationspflichten
In § 6b Abs. 2 BDSG heißt es: „Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“ Das bedeutet: Der Tankstellenbetreiber muss mittels Schilder darüber informieren, dass eine Überwachung stattfindet und welcher Bereich betroffen ist.
Zusätzlich muss er verdeutlichen, an wen sich ein Betroffener bezüglich der Wahrung seiner Rechte wenden kann. Mitarbeiter und Angestellte muss er ebenfalls über den Umstand und die Einzelheiten der Überwachung in Kenntnis setzen. Im Vorfeld sollte für jede Kamera dokumentiert werden, welchen Bereich sie überwachen soll und welcher Gefahr sie damit entgegenwirken soll. Generell gilt, dass eine Überwachung nicht einer bestimmten Person zugeordnet sein darf, anderenfalls ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 BDSG zu benachrichtigen.
6. Ausschluss
Von der Videoaufzeichnung auszuschließen sind solche Bereiche, die keiner Gefahrenlage durch den Geschäftsbetrieb ausgesetzt sind. Hierzu zählen Personalräume, Sanitärbereich, Umkleidekabinen etc. Ebenfalls datenschutzrechtlich unzulässig ist die Videoüberwachung in der Gastronomie. „Das schutzwürdige Interesse des Besuchers überwiegt im Normalfall das berechtigte Interesse des Gastronomieinhabers an einer Überwachung (…)“ (Quelle: Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises) – das gilt auch für den Café- oder Bistrobereich einer Tankstelle.
Fazit:
Sicherheit ist ein Thema mit hoher Relevanz für Tankstellenbetreiber. Auch im Sinne der Mitarbeiter ist eine Überwachung mittels optisch-elektronischer Geräte oft nicht zu umgehen. Wichtig ist, dass Sie das entsprechend dokumentieren und kommunizieren. Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern und machen Sie die Überwachung für Ihre Kunden transparent!
(Autor: Martin J. Warm, Rechts- und Fachanwalt bei Warm - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Paderborn; Der Artikel erschien in Sprit+ Ausgabe 12/2016)