Wird ein Auto in einer Waschanlage beschädigt, haftet der Betreiber der Waschanlage nur für Schäden, die durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden sind. Dies ist bei einem defekten Sensor nicht der Fall, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Die Windschutzscheibe eines Autos wurde in einer Waschanlage beschädigt, weil der Gebläsebalken nicht rechtzeitig hochgefahren war. Ursache hierfür war, dass ein Sensor in dem Gebläsebalken defekt war, sodass das Auto nicht richtig erkannt wurde. Der Autobesitzer verlangte von dem Waschanlagenbetreiber Schadensersatz, scheiterte damit aber. Diesem konnte nämlich keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Für ihn war nicht erkennbar, dass der Sensor defekt war, der Schaden wäre auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht für ihn zu vermeiden gewesen. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass, sofern der Nutzer die Waschanlage richtig bedient hat und kein Defekt am Auto vorlag, der Betreiber für einen Schaden verantwortlich ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn wie hier für ihn der Defekt nicht erkennbar war. Der Autobesitzer ist insoweit gehalten, sich an den Hersteller der Waschanlage zu halten. (ctw)
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Urteil vom 14.12.2017
Aktenzeichen 11 U 43/17