Tabakprodukte unterliegen massiven Werbeverboten. Die Erlaubnis, überhaupt für Tabakerzeugnisse zu werben, ist auf Ausnahmen beschränkt. Eine dieser Ausnahmen sind Fachhandelsgeschäfte. Sie dürfen nach §§ 20a Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 9 TabakerzG (Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse) sogar Außenwerbung zeigen.
Ein Tankstellenbetreiber in Fellbach (Baden-Württemberg) hatte sich für einen solchen Fachhändler gehalten und deshalb auf einem Bildschirm Werbung für Zigaretten gezeigt. Daran nahm der Verein "Pro Rauchfrei" Anstoß und klagte den Betreiber an.
Das OLG (Oberlandesgericht) Stuttgart gab dem Kläger Recht. Der Tankstellenbetreiber darf nicht mehr für Tabak werben, ansonsten droht ihm ein Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro. Eine Revision gegen das Urteil ist nicht mehr möglich.
Eine Tankstelle, so das OLG, sei kein Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse, sondern für Fahrzeugtreibstoffe. Die Fellbacher Tankstelle verkaufe zwar auch Reisebedarf und Hilfsmittel wie Motoröl, aber eine Spezialisierung auf Tabak konnte das Gericht nicht erkennen.