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Corona: FAQ zum Arbeitsrecht

01.04.2020 14:57 Uhr
Corona: FAQ zum Arbeitsrecht
© Foto: Thomas Jansa - Fotolia

Wann kann und wann muss ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Und wann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung? Diese und andere Fragen beantworten wir in unseren FAQ zum Corona-Virus.

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Was passiert, wenn ein Mitarbeiter an Covid-19 erkrankt ist?
Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. (BMAS)

Welche Informationen muss ein Arbeitnehmer seine Gesundheit betreffend dem Arbeitgeber (gegebenenfalls auf dessen Nachfrage) geben?
Fragen des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers bedürfen grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung, da sie nicht unerheblich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Aus diesem Grund enthalten zum Beispiel ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Arbeitgebern vorgelegt werden, auch keine Diagnosen. Wurde bei einem Arbeitnehmer jedoch eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem neuen Corona-Virus Sars-CoV-2 festgestellt, kann der Arbeitgeber aber Auskunft hierüber verlangen, damit er seinen Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen kann. (BMAS)

Kann der Arbeitnehmer von der Arbeit aufgrund der Angst vor einer Infektion fernbleiben?
Bei einem nicht erkrankten Arbeitnehmer besteht die Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese wird nicht allein dadurch berührt, indem die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung durch den Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht wird. Allerdings kann auf Wunsch des in Deutschland tätigen Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Home-Office zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht. (Handwerkskammer Magdeburg)

Hat ein Arbeitnehmer im Fall einer vorübergehenden Betriebsstörung oder -schließung Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sogenannte Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von Covid-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.

Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln. (BMAS)

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf sein Entgelt, wenn sich die behördliche Infektionsschutzmaßnahme gegen ihn wendet?
Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie zum Beispiel Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Aus Sicht des Bundesgerichtshof (BGH) kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77 – nach dieser Entscheidung für höchstens sechs Wochen).

In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten. (BMAS)

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, etwa weil die S- oder U-Bahn nicht fährt?
Kann der Beschäftigte aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen (unbelasteten) Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt (sogenanntes Wegerisiko). (BMAS)

Muss ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen, um sein Kind zu betreuen, weil die Kitas und Schulen geschlossen sind?
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (zum Beispiel Betreuung des Kindes durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). Das heißt, in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. (BMAS)

Kann der Arbeitgeber zusätzliche Überstunden anordnen, wenn viele Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?
Überstunden können nur mit Zustimmung des Betriebsrats – und wo dieser fehlt nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten – angeordnet werden, wenn sich die Ableistung nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden besteht ansonsten nur bei einem schwerwiegenden drohenden wirtschaftlichen Schaden, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rücksichtnahme des Arbeitnehmers erwartet werden kann. Da Überstunden nur nach Tarifvertrag zuschlagspflichtig sind, sollte außerhalb einer Geltung des Tarifvertrags der Zuschlag gesondert vereinbart werden. (IG Metall)

Springt die Versicherung ein, wenn die Tankstelle schließen muss?
Betriebsschließungs- und Betriebsunterbrechungsversicherungen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie im Falle einer Betriebsstilllegung oder einer angeordneten Quarantäne oder eines allgemeinen Ausgehverbotes Leistungen erbringen müssen. Der Umfang und die Frage des Eintrittes der Versicherungen in diesen Fällen sollte vorab geprüft werden. Details hierzu enthält der Versicherungsvertrag – im Zweifelsfalle fragen Sie bei Ihrer Versicherung oder Ihrem Versicherungsmakler an, sobald eine Betriebsschließung ansteht. Im Interesse aller sollte nur in konkreten Fällen bei der Versicherung nachgefragt werden und nicht eine vorsorgliche Anfrage gestellt werden. Leider ist ohnehin damit zu rechnen, dass die meisten derartigen Versicherungen im Falle einer Betriebsschließung oder Quarantäne durch Corona-Virus nicht greifen. Einzelne Versicherungen umfassen auch Betriebsschließungen wegen Seuchen. Viele dieser Versicherungen haben aber diejenigen Seuchen abschließend aufgezählt, wobei Corona normalerweise nicht erfasst sein wird. Sobald eine Betriebsstilllegung eintritt, sollte jedoch überprüft werden, ob Ansprüche aus einem solchem Versicherungsvertrag bestehen können. Diese sollten dann unverzüglich geltend gemacht werden. (Bundesverband Tankstellen und Gewerbliche Autowäsche)

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