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Energie- und Stromsteuergesetz: Mittelstand kämpft für den Paragrafen 60

20.02.2017 12:04 Uhr
Energie- und Stromsteuergesetz: Mittelstand kämpft für den Paragrafen 60
MEW-Hauptgeschäftsführer Steffen Dagger: „Die Streichung des Paragrafen 60 führt zu existenziellen Wettbewerbs­nachteilen gegenüber den integrierten Mineralölkonzernen."
© Foto: MEW

Der MEW hat den Deut­schen Bun­des­tag aufgefordert, die im neuen Ent­wurf des Ener­gie- und Strom­steu­er­ge­set­zes von der Bun­des­re­gie­rung besch­los­sene Strei­chung des Para­grafen 60 Ener­gie­steu­er­ge­setz zurück­zu­neh­men.

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Für den kleinen und mittelständischen Betreiber der rund 7.000 Autogastankstellen in Deutsch­land ist die angekündigte Abschaffung des Steuervorteils für Autogas ein harter Schlag. Doch der neue Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes enthält noch einen viel größeren Pferdefuß für die mittelständische Tankstellenbranche: die Streichung des Paragrafen 60 (§ 60 EnergieStG). Bislang wurde durch diese Regelung sicher­gestellt, dass im Falle der Insolvenz eines Kunden die Energiesteuer zurückerstattet wird. Dadurch werden mittelständische Tankstellenbetreiber von der Besicherung des Energiesteueranteils gegenüber ihren Vorlieferanten befreit.

Eine Streichung würde dazu führen, dass Unter­nehmen die Besicherung auf den Energie­steueranteil ausweiten müssten, so Steffen Dagger (Bild), Hauptgeschäftsführer des Verbands Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland (MEW). „Die durch die Streichung des Paragrafen 60 zu erwartende Verdopplung der Sicherheitsleistung würde Mittelständler in der Praxis überfordern. Sie führt zu existenziellen Wettbewerbs­nachteilen gegenüber den integrierten Mineralölkonzernen. Wir fordern den Deutschen Bundestag auf, die von der Bundesregierung vorgesehene Streichung des Paragrafen 60 zurückzunehmen, um die existenzielle Bedrohung mittelständischer Mineralöl­unternehmen zu verhindern“, erklärt Dagger und legt ein Rechtsgutachten der Kanzlei Gleiss Lutz vor.

Dieses belege, dass die Norm des § 60 EnergieStG aus mehreren Gründen keine unzulässige Beihilfe darstellt. Deshalb, so die Juristen, wäre eine Abschaffung des Paragrafen mit dieser rechtlichen Begründung weder notwendig noch sachgerecht. (Dagmar Ziegner)

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