Steuerberater Roland Franz ist geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert. Er weist darauf hin, dass scheinselbstständige Arbeitnehmer Personen sind, die als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sind. Bei Scheinselbstständigkeit sind die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse des Auftragnehmers stark eingeschränkt, so dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit nicht mehr zu erkennen ist. Es besteht hierbei allerdings die Gefahr, dass die Betriebsprüfung die sozialversicherungsrechtliche Einordung anders bewertet als der Auftraggeber/Arbeitgeber.
Wird im Nachhinein eine abhängige Beschäftigung und somit Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend zu entrichten. Das Bestehen einer Scheinselbstständigkeit kann zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Zweifelsfällen sollte daher von dem optionalen Statusfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht werden. In einem Statusfeststellungsverfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) festgestellt. Das entsprechende Formular kann bei der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.
Eine selbstständige Tätigkeit ist durch
- die freie Gestaltung der Tätigkeit,
- eine selbstbestimmte Arbeitszeit und
- die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet.
Zudem verfügen Selbstständige über unternehmerische Entscheidungsfreiheit und tragen gleichzeitig das unternehmerische Risiko. Dazu zählt laut Steuerberater Franz auch, unternehmerische Chancen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Zu den typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit gehören beispielsweise die eigenständige Entscheidung über
- die Einkaufs- und Verkaufspreise,
- den Warenbezug,
- die Einstellung von Personal,
- den Einsatz von Kapital und Maschinen,
- die Zahlungsweise der Kunden (etwa Gewährung von Rabatten, sofortige Barbezahlung, Stundungsmöglichkeiten) oder
- Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (zum Beispiel die Nutzung eigener Briefköpfe).
Selbstständige sind in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Selbstständige, die regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro/Monat beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Innerhalb der ersten drei Jahre können sie sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.
Anhaltspunkte für eine scheinselbstständige Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist weiterhin, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Mit dem ihm zustehenden Weisungs- bzw. Direktionsrecht kann der Arbeitgeber
- die Arbeitszeit,
- den Arbeitsort,
- die Arbeitsdauer sowie
- die Art der Arbeitsausführung des Arbeitnehmers bestimmen.
Anhaltspunkte für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes sind beispielsweise:
- ein fester Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden,
- Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall,
- Überstundenvergütung,
- Urlaubsanspruch sowie
- Anspruch auf Sozialleistungen des Betriebes (etwa betriebliche Altersversorgung).